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Geldordnung

Währungsordnung

bestimmt für eine Währungsgemeinschaft den institutionellen Rahmen des monetisierten Tausches. Sie legt insbes. fest a) die Recheneinheit, mit der im Geldschuldrecht der Leistungsinhalt beziffert wird, für Tausch und Geldrechnung der Preis sowie für die Bilanz bzw. Rechnungslegung der Wert eines jeden Gutes, Titels und Rechtes zu benennen ist; b) das allgemeine - Zahlungsmittel bzw. die Art der abschließenden Durchfihrung des Tausches oder der Begleichung einer Verbindlichkeit (durch Buchungen auf Konten, Übergabe von konkreten Geldzeichen, elektronischen Werteinheiten usw.); c) die Organisation der Versorgung der Gemeinschaft mit Zahlungsmitteln bzw. Geld (Zentralbank, - Geschäftsbanken, Quellen der Geldschöpfung); d) das Ziel der Geldversorgung. Im nationalen Goldstandard (Warengeldsystem) bestimmt die Geldordnung a) als Recheneinheit eine Quantität Gold mit bestimmtem Feingehalt; b) als Zahlungsmittel Goldmünzen und in Einheiten von Gold bestimmten Feingehalts definierte Gutschriften oder Banknoten mit Goldeinlösungsgarantie (Deutsches Reich: 0,358423 g Feingold pro Mark bzw. 1 395 Mark pro Pfund Gold); c) die (grundsätzlich freie) Prägung und Emission von Zahlungsmitteln durch die Bank auf der Basis von eingereichtem Gold (endogene Geldmenge); d) die Garantie des Preises von Gold in Recheneinheiten (ein fixierter Güterpreis). In manipulierter Währungssystemen bestimmt die Geldordnung: a) eine abstrakte Recheneinheit (Euro); b) Zahlungsmittel in Form geprägter oder gedruckter Geldzeichen oder Gutschriften bei der Zentralbank ohne irgendeine Dekkungs- und Einlösungspflicht (derzeit Münzen und Banknoten der Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion, Gutschriften des Europäischen Systems der Zentralbanken); c) die Schöpfung von Zahlungsmitteln (exogene Geldmenge) durch die Zentralbank auf der Basis der Monetisierung von Titeln und Gütern, die kein Geld darstellen (Ankauf von Wechseln, Schatztiteln usw.); d) Regelungen bezüglich der Geldwertstabilität oder Währungssicherung. Beim Übergang von der geschlossenen zur offenen Volkswirtschaft (mit freier Konvertibilität) beinhaltet die Geldordnung (Währungsordnung) noch Regeln zum e) - Wechselkurs, f) Kapitalverkehr. Im internationalen Goldstandard ergab sich der Wechselkurs zwischen zwei Währungen (Parität) aus der Relation der Goldeinheiten pro jeweiliger Währungseinheit (unter Beachtung der unterschiedlichen Feingehalte). Der freie internationale Goldhandel (Goldarbitrage) garantierte die Aufrechterhaltung der Paritäten (mit durch die Höhe der Translokationskosten begrenzten Abweichungen). Im internationalen Papiergeldsystem wird ein frei flexibler oder in Bandbreiten flexibler oder fester nominaler Wechselkurs mit entsprechenden Interventionen der Zentralbanken auf den Devisenmärkten sowie der Grad der Kapitalmarktliberalisierung definiert. Im Falle von Interventionen steigt über den Ankauf von Devisen die inländische Geldmenge. So kann in einem Festkurssystem von mehreren Währungen nur eine Zentralbank die nationale Geldversorgung bestimmen, bei den anderen folgt die Geldmengenentwicklung aus den zur Verteidigung der Wechselkurse notwendigen Interventionen. Das Gebot der Stabilisierung des nominalen Wechselkurses bedeutet für die Unabhängigkeit einer Zentralbank eine starke Einschränkung. Literatur: Richter, R. (1990)

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