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Einheitliche Europäische Akte

(EEA) erste umfassende Änderung und Ergänzung der Gemeinschaftsverträge (Europäische Gemeinschaften; EG) seit Inkrafttreten der Römischen Verträge (1.1.1958). Der entscheidende Anstoss zur Reform der gemeinschaftlichen            Rechtsgrundlagen ging von dem im Juni 1985 vorgelegten sog. Weißbuch der EG-Kommission aus. Der Neufassung der Verträge (im wesentlichen des EWG-Vertrags, EWGV) lag die Absicht zugrunde, nach der Errichtung der Zollunion weitere Voraussetzungen für einen einheitlichen Wirtschaftsraum zu schaffen und einen ersten größeren Schritt in Richtung auf eine -9 Europäische Union zu unternehmen. Die Unterzeichnung der Vertragsreform fand im Februar 1986 statt. Nach Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten ist die EEA am 1.7.1987 in Kraft getreten. Durch die in Gestalt der EEA erfolgte Novellierung der Rechtsgrundlagen der EG sind die Integrationsziele erweitert und eine Reihe neuer Gemeinschaftsbefugnisse geschaffen worden. Kemelement ist die vertragliche Festlegung, bis zum 31.12.1992 schrittweise den Europäischen Binnenmarkt herzustellen. Außerdem beinhaltet die EEA Bestimmungen zur Vertiefung der Zusammenarbeit in der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialpolitik. Um die für die Weiterentwicklung der Gemeinschaft erforderliche Konvergenz der Wirtschafts- und Währungspolitik zu sichern, wurde das Gebot der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gemäss den Zielen der Gemeinschaft unterstrichen. Und als Vorbote der erst im DELORS-Bericht (1989) vorgeschlagenen gemeinsamen Währung und der im Vertrag von Maastricht (1992) schließlich verwirklichte einheitlichen Währung wurde das seit 1979 existierende, aber in seiner rechtlichen Verbindlichkeit umstrittene -9 Europäische Währungssystem auf eine sichere gesetzliche Grundlage gestellt. Darüber hinaus sind Gemeinschaftskompetenzen auf den Gebieten der Umwelt-, Forschungs- und Technologiepolitik entstanden. Die Erweiterung der Integrationsziele spiegelt sich ferner in der Einfügung eines neuen Titels in den EWGV, welcher der EG und den Mitgliedsländern die Aufgabe der Förderung des »wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts« (sog. Kohäsion) zuweist. Im Zusammenhang damit wurde die Arbeitsweise der Strukturfonds reformiert. Außerdem verpflichteten sich die Mitgliedsländer, auf der Grundlage marktwirtschaftlicher Ordnungsprinzipien mit Vorrang auf ein hohes Mass an Konvergenz in der Wirtschafts- und Währungspolitik hinzuwirken. Im übrigen beinhaltet die EEA eine Reihe von Modifikationen hinsichtlich der EG-Organe. So wurde der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs in die Gemeinschaftsverträge aufgenommen. Ferner enthält die EEA gewisse Verbesserungen im Hinblick auf die Entscheidungsverfahren von Rat und Kommission (z.B. entscheidet der Rat bei Binnenmarktangelegenheiten im Regelfall nur noch mit qualifizierter Mehrheit). Das Ziel des Gemeinsamen Binnenmarkts ist als Raum ohne Binnengrenzen definiert, der dadurch gekennzeichnet ist, dass als Voraussetzung für eine verbesserte Ressourcenallokation und zur vermehrten Nutzbarmachung von Skalenerträgen die vier sog. Grundfreiheiten gewährleistet werden (freier Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital). Die mit der innergemeinschaftlichen Harmonisierung von institutionellen Rahmenbedingungen einhergehenden funktionellen Wirkungen (Wettbewerbsintensivierung und schrittweise Herausbildung einer effizienten Standortstruktur der Produktion) haben schon bald nach Inkraftsetzung der EEA eine stimulierende Wirkung auf Wachstum und Beschäftigung in den Mitgliedsstaaten ausgeübt.

(EEA). Sie wurden am 17. und 28.02.1986 in Luxemburg bzw. Den Haag unterzeichnet und sind am 01.07.1987 in Kraft getreten. Durch sie wurden die Römischen Verträge (1958) erstmals grundlegend geändert und ergänzt: Die Organe der EG wurden gestärkt, ihre Kompetenzen und die Ziele der europäischen Integration erweitert, die Schaffung des europäischen Binnenmarktes (mit freiem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital; als Termin war Ende 1992 geplant) festgeschrieben.

bezeichnet das im Februar 1986 unterzeichnete und am 1.Juli 1987 in Kraft getretene Vertragswerk zwischen den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG), mit dem die drei Gründungsverträge der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zum ersten Mal seit den Römischen Verträgen 1957 geändert und ergänzt wurden. Der von einem Ausschuß des Europäischen Parlaments (EP) erarbeitete Entwurf des Vertrages beinhaltete darüber hinaus wesentliche Elemente zur Gründung der Europäischen Union (EU) Er wurde im Februar 1984 vom EP angenommen. Damit lag erstmals ein verfassungsähnlicher Vorschlag für die Gestalt der Union vor. Ein im Juni 1984 von den Staats- und Regierungschefs der EG-Länder einberufener Ausschuß von hohen Beamten (Regierungskonferenz) erarbeitete Empfehlungen zur Arbeit innerhalb der EG und zur außenpolitischen Zusammenarbeit. Der Ausschuß legte seinen Bericht 1985 vor und übernahm in weiten Teilen die Vorschläge des EP. Dieser Bericht (Dooge-Bericht) bildete die Grundlage für die EEA. Er schuf die rechtlichen Grundlagen für weitere Integrationsschritte, vor allem für die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes (1993). Andere wesentliche Bestandteile des Vertrages sind die Straffung der Entscheidungsverfahren (insbesondere hinsichtlich des Binnenmarktes) im Ministerrat und die Erweiterung der Rechte des EP.

(1) Einheitliche Europäische Akte. (2) Abk. f. (engl.) European Environment Agency; Europäische Umweltagentur. S. Europäische Union (Gemeinschaftsagenturen).

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