Start Wirtschaftslexikon | Überblick | Themen | Definition | Kategorien | Fachbegriff.
 
Wirtschaftslexikon  
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   #   

 

Bedarf, Bedürfnis

 
   
(engl. needs, requirement, necessity) Als ein Bedürfnis wird das Gefühl eines Mangels und der Wunsch, diesen zu beseitigen, bezeichnet. Die menschlichen Bedürfnisse stellen eine Ausgangstatsache für den Wirtschaftsprozess dar. Wirtschaftswissenschaftler beschäftigen sich insbesondere mit dem am Markt wirksam werdenden Bedarf, der ein konkretisiertes, d. h. mit Kaufkraft (Einkommen) ausgestattetes Bedürfnis darstellt. Aufgrund des Bedarfs entwickelt sich somit kaufkräftige Nachfrage, die sich auf + Güter richtet, mit denen Bedürfnisse befriedigt werden können (siehe auch Bedarfsermittlung, Bedürfnispyramide nach Maslow).

Umsetzung eines Bedürfnisses [subjektiv empfundener Mangel mit dem Wunsch, diesen zu beseitigen] in kaufkräftige Nachfrage. Das Bedürfnis zu trinken kann sich beispielsweise in Form eines nachfragewirksamen Bedarfs an Bier äußern.

In der Materialwirtschaft die nachgefragte Menge eines Artikels (Rohstoff, Halbfertigungserzeugnis oder Enderzeugnis); Varianten Bruttobedarf, Nettobedarf.

Als Bedarf oder Nachfrage werden die an sich unbegrenzten menschlichen Bedüfnisse nur insoweit wirksam, als auch eine entsprechende Kaufkraft für ihre Befriedigung bereitgestellt wird.

ist die am Markt wirkende Nachfrage, die dann zustande kommt, wenn ein Bedürfnis (eine empfundene Mangelerscheinung wie z.Bedarf Hunger) mit der zu seiner Befriedigung notwendigen Kaufkraft gestillt werden kann.

In der Gesundheitswirtschaft:

Die Begriffe Bedarf und Bedürfnis stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang. Bedarf meint dabei konkretisierte, objektivierte und in Zahlen zu fassende bzw. gefasste Bedürfnisse im Hinblick auf bestimmte Waren, Dienstleistungen und so weiter. Wie hoch der tatsächliche Bedarf an einer Ware oder Dienstleistung letztlich ist, wird auf dem Markt durch die Nachfrage bestimmt, die bei einem bestimmten Preis nach dieser Leistung oder Ware entsteht. Dabei kann die Nachfrage sowohl von Unternehmen als auch von Haushalten bzw. Einzelpersonen ausgeübt werden.

Im Gesundheitswesen spielt der Bedarf in vielerlei Hinsicht eine wichtige Rolle. So wird die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ebenso wie die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Bundeslandes oder aber die Herausnahme einer Klinik aus dem Krankenhausbedarfsplan an den Bedarf an Vertragsärzten beziehungsweise an Krankenhäusern oder besser an stationären Leistungen geknüpft. So heißt es etwa in § 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG):

Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.


Zur Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung heißt es in § 99 SGB V:

Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen.


Allerdings wird der Bedarf an bestimmten Leistungen im Gesundheitswesen anders als auf dem freien Markt nicht durch Angebot und Nachfrage bei einem bestimmten Preis bestimmt. Vielmehr werden politische Vorgaben sowie häufig auch historische Entwicklungen als Basis für die Ermittlung des Bedarfs herangezogen, die dann so weit wie möglich objektiviert werden. So werden zum Beispiel bei der Aufstellung der (Rahmen-) Pläne für die Vorhaltung von Krankenhausleistungen bzw. von Krankenhäusern durch die Bundesländer die Krankenhäuser in Versorgungsstufen eingeteilt. Die Versorgungsangebote werden nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität erfasst. Darauf aufbauend werden dann Leistungsstrukturen, Planbettenzahlen und Behandlungsplätze festgelegt. Zu den im KHG festgelegten Vorgaben der Krankenhausplanung gehört neben der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unter anderem, dass die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten und insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten sei.

Dass ein historisch gegebener Entwicklungsstand als Basis für einen politisch festzulegenden Bedarf herangezogen wird, zeigt das Beispiel der vertragsärztlichen Bedarfsplanung. So heißt es in § 101 SGB V:

Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die regionalen Planungsbereiche sollen den Stadt- und Landkreisen entsprechen. Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einer Planungsregion sind die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen.


Auch der Begriff der Unter- und Überversorgung wurde vom Gesetzgeber im Zuge der Einführung der Bedarfsplanung und Bedarfszulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit relativ genau definiert. Überversorgung ist nach den Regelungen des SGB V anzunehmen, wenn der – wie oben dargestellt – auf dem Stand von Ende 1990 historisch ermittelte und als bedarfsgerecht definierte Versorgungsgrad um zehn Prozent überschritten wird.

Eine weitere Besonderheit des Bedarfs bzw. der Bedarfsdeckung auf dem Gesundheitsmarkt ist, dass in vielen Teilbereichen der Konsum und die Nachfrage sowie die Bezahlung bzw. Finanzierung der Inanspruchnahme voneinander getrennt sind. So nehmen zwar die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen in Anspruch, bezahlt werden diese Leistungen gegenüber den Leistungserbringern jedoch direkt oder indirekt von den gesetzlichen Krankenkassen. Damit entsteht im Gegensatz zu der direkten Beziehung zwischen Verbraucher/Nachfrager und Anbieter einer Ware bzw. Dienstleistung auf dem freien Waren- und Dienstleistungsmarkt, bei der Geld direkt gegen Ware bzw. Dienstleistung getauscht wird, auf dem Gesundheitsmarkt überwiegend eine Dreiecksbeziehung zwischen Versichertem, Leistungserbringer und Krankenkasse (Abb. 1). Schematisch kann diese Beziehung wie folgt dargestellt werden:

Abb. 1: Dreiecksbeziehung auf dem Gesundheitsmarkt zwischen Krankenkassen, Leistungserbringern und Versicherten/Patienten

die durch die direkte oder indirekte Konfrontation mit dem Güterangebot konkretisierten Bedürfnisse der Elemente eines Absatzmarktes. Der Bedarf nimmt gedanklich eine Zwischenstellung zwischen den allgemeinen menschlichen oder organisationalen Bedürfnissen und der im Unterschied zum Bedarf bereits mit Kaufkraft ausgestatteten Nachfrage ein.  
 

 

 

 

 
   

 

 
<< vorhergehender Fachausdruck
 
nächster Fachausdruck >>
Bedarf von Kunden
 
Bedarfsauflösung
 
   

 

Weitere Begriffe : La Plata-Gruppe | Short-Strip | Produkteigenschaft
 
Wirtschaftslexikon |  Autor werden |  Einem Freund empfehlen |  Links |  Presse |  Neuigkeiten |  Impressum |  Über uns
Copyright © 2013 wirtschaftslexikon24.com.
All rights reserved.  Nutzungsbestimmungen  |  Datenschutzbestimmungen  |  Kontakt zu uns