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beizulegender Wert

Der beizulegende Wert ist ein handelsrechtlicher Wertmaßstab. Ist der Vermögensgegenstand betriebsnotwendig, so ergibt sich der beizulegende Wert aus den Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten, anderenfalls ist der vorsichtig geschätzte Einzelveräußerungserlös (gegebenenfalls vermindert um noch entstehende Ausgaben) anzusetzen. Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens hat eine Orientierung am Börsen- oder mMarktpreis zu erfolgen. Bei benötigten Vermögensgegenständen ist der Preis auf dem Beschaffungsmarkt entscheidend, bei zum Verkauf bestimmten oder nicht mehr benötigten Vermögensgegenständen der Verkaufspreis. Wenn der beizulegende Wert unter den (fortgeführten) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt, ist er bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und beim Umlaufvermögen anzusetzen, bei letzterem auch bei voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderungen.

Der beizulegende Wert ist der Wert, der den Gegenständen am Abschlussstichtag der Bilanz beizulegen ist. Er gehört zu den sekundären Größen oder Korrekturwerten der Bewertung und ist im § 40 HGB sowie den §§ 154 f AktG erwähnt. Beizulegender Wert kann z.Beizulegender Wert der Ertragswert oder bei zweifelhaften Forderungen der erwartete Zahlungseingang sein.

Der beizulegende Wert ist ein Maßstab für die Bewertung des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens. Im Aktiengesetz sind die zu verwendenden Wertansätze für das Anlagevermögen in §§153, 154 konkretisiert. In § 154 Abs. 2 AktG 1965 ist der beizulegende Wert durch die Formulierung kodifiziert, daß bei Gegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen vorgenommen werden können bzw. bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung müssen, um sie »mit dem niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist«, anzusetzen. Dieser beizulegende Wert dient der Verrechnung außerplanmäßiger Abschreibungen, die wegen der Abnahme der technischen oder wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit oder des Wieder Beschaffungspreises vorgenommen werden können bzw. müssen. Der beizulegende Wert ist somit ein um außerplanmäßige Abschreibungen korrigierter Wertansatz. Für das Umlaufvermögen sieht § 155 Abs. 2 AktG den beizulegenden Wert für den Fall als Wertansatz vor, daß ein Börsen oder Marktpreis nicht festzustellen ist und die Anschaffungs oder Herstellungskosten un terschritten werden. Bei Roh, Hilfs und Betriebsstoffen ist der beizule gende Wert vom Beschaffungsmarkt abzuleiten. Bei noch im Betrieb verwendbaren Wirtschaftsgütern ist vom Wieder Beschaffungspreis aus zugehen, bei in ihrer betrieblichen Verwendbarkeit eingeschränkten Wirtschaftsgütern müssen Abschläge im Wege der sog. Gängigkeitsabschreibung gemacht werden; sind Roh, Hilfs- und Betriebsstoffe nicht mehr verwendbar, dann ist der vom Absatzmarkt abgeleitete Verkaufspreis abzüglich aller bis zum Verkauf noch anfallenden Aufwendungen zugrundezulegen. Bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen und Waren, für die kein Börsen oder Marktpreis besteht, ist vom Verkaufspreis am Absatzmarkt auszugehen, der um alle bis zum Verkauf noch anfallenden Aufwendungen zu kürzen ist (verlustfreie Bewertung).

Neben den auf Ausgaben beruhenden primären Bewertungsmassstäben der Kostenwerte (Anschaffungskosten, Herstellungskosten) werden auch nicht auf Ausgaben der Unternehmung beruhende sekundäre (niedrigere) Wertmassstäbe in Form von Zeit- oder Zukunftswerten zur Bewertung von Vermögensgegenständen herangezogen (Bewertungskriterien). Der beizulegende Wert dient der Realisierung des (strengen) Niederst- wertprinzips, wenn der Wert unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken und ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen ist. Damit wird dem Imparitätsprinzip bei der Bewertung von Vermögensgegenständen Rechnung getragen. Handelsrechtlich ist der beizulegende Wert nicht eindeutig festgelegt (§ 253 Abs. 2, 3 HGB); als Hilfswerte kommen Wiederbeschaf- fungswerte, Einzelveräusserungswerte oder Ertrags werte in Betracht. Der beizulegende Wert kommt für Gegenstände des Anlage- und des Umlaufvermögens zum Ansatz. Da für Gegenstände des Vorratsvermögens grundsätzlich die Verhältnisse auf dem Beschaffungsmarkt massgebend sind, ist der beizulegende Wert für derartige Güter aus dem Wiederbeschaffungs- preis abzuleiten. Ebenso ist bei Gütern des Anlagevermögens zu verfahren, indem vom fortgeschriebenen Wiederbeschaffungswert (Reproduktionskostenwert) einer vergleichbaren Anlage auszugehen ist. Für die nicht abnutzbaren Gegenstände des Anlagevermögens (z. B. Patente oder Beteiligungen) kommt häufig nur der Ertragswert als beizulegender Wert in Betracht. Der beizulegende Wert für fertige und unfertige Erzeugnisse orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Absatzmarktes, wobei der am Bilanzstichtag beizulegende Wert sich aus dem voraussichtlichen (vorsichtig geschätzten) Verkaufserlös abzüglich noch anfallender Erlösschmälerungen und noch entstehender Aufwendungen (z.B. Verpackungs- und Vertriebskosten) zusammensetzt. Ein derartig abgeleiteter beizulegender Wert ermöglicht eine sog. verlustfreie Bewertung. Diese Wertansätze können für Gegenstände des Umlaufvermögens noch weiter unterschritten werden, sofern ein solcher Wertansatz bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Gegenstände aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muss.                

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