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Bewertung, steuerrechtliche

Die steuerrechtliche Bewertung richtet sich Grundsätzlich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG), soweit in den Einzelsteuergesetzen keine besonderen Bewertungsmaßstäbe vorgesehen sind. Dies ist aber häufig der Fall, insbesondere im Rahmen der Ertragsteuern. Im Ertragsteuerbereich (ESt, KSt, GewSt vom Ertrag) gelten die Wertvorschriften der Handelsbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, § 5 EStG), es sei denn, das Einkommensteuergesetz schreibt eigene Werte vor. Ein solcher Wert ist der Teilwert, während die handelsrechtlichen Anschaffungs und Herstellungskosten (Nominalwertprinzip) auch steuerrechtlich gelten. Bei der Ermittlung des Umfanges der Herstellungskosten gehen Steuerrechtsprechung und Finanzverwaltung allerdings eigene Wege. So bestimmt Abschn. 33 EStR beispielsweise, daß bei den Herstellungskosten und bestimmten Rückstellungen die fixen Aufwendungen von wenigen Ausnahmen abgesehen anzusetzen sind, soweit es sich nicht um Leerkosten infolge Unterbeschäftigung handelt. Im einzelnen gelten für die wichtigsten Positionen der Ertragsteuerbilanz folgende Wertansätze (§ 6 EStG). Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Zuschreibungen über den letzten Bilanzsatz sind nicht erlaubt. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) muß vorgenommen werden. Andere Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Beteiligungen, Geschäfts oder Firmenwert, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs oder Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Zuschreibungen dürfen vorgenommen werden, allerdings nur bis zur Obergrenze der ursprünglichen Anschaffungs oder Herstellungskosten. Bei den Verbindlichkeiten ist der Nennwert der niedrigste Wert. Ist der Rückzahlungsbetrag höher, so kann dieser angesetzt werden. werden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnommen, so ist die Entnahme mit dem Teilwert zu erfassen. Die Vorschriften des BewG sind insbesondere für die Substanzsteuern (VSt, GrSt, GewSt vom Kapital, ErbSt) im Rahmen der Besteuerung von Einheitswerten bedeutsam. Einheitswerte werden ermittelt für den Grund besitz (das sind land und forstwirtschaftliche Betriebe, Grund stücke, BetriebsGrund stücke), für gewerbliche Betriebe und für Mineralgewinnungsrechte. Wertmaßstäbe bei der Einheitswertermittlung sind insbesondere der gemeine Wert (§ 9 BewG), der Teilwert (§10 BewG) und der Ertragswert ($ 36 BewG). Der Ertragswert kommt in erster Linie bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes von land und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ansatz. Dabei ist der Ertragswert das Achtzehnfache des im Vergleichsverfahren ermittelten Reinertrages, was einem Kapitalisierungszinssatz von 5, 5% entspricht. Der gemeine Wert soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen objektiven Preis am Verkaufsmarkt darstellen. Er kommt bei der Ermittlung des Einheitswertes von Grund stücken im Rahmen des Grund vermögens, sowie in Ausnahmefällen bei der Feststellung des Einheitswertes bei gewerbüchen Betrieben zum Ansatz (BetriebsGrund stükke, Mineralgewinnungsrechte, notierte und nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften). Häufig kann der gemeine Wert jedoch mangels tatsächlicher Verkäufe nur geschätzt werden. Hierfür entwickelten Gesetzgeber, Rechtsprechung und Finanzverwaltung bestimmte Verfahren, so z. Bewertung, steuerrechtliche bei Grund stücken das Ertrags und Sachwertverfahren oder bei nichtnotierten Anteilen das Stuttgarter Verfahren. Der Teilwert ist der maßgebende Wert bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerbüchen Betriebes. Der Teilwert ist nach den Intentionen des Gesetzgebers (§ 10 BewG) ein betriebsindividueller Wert. Da er in seiner theoretischen Konzeption nicht praktikabel ist, entwickelte die Rechtsprechung sog. Teilwertvermutungen, die sich Grundsätzlich am Beschaffungsmarkt orientieren. Diese Vermutungen gelten solange, bis sie nicht vom Steuerpflichtigen widerlegt worden sind. Der Teilwert kommt bei der Einheitsertermittlung des Betriebsvermögens im Gegensatz zur Steuerbilanz auch dann zum Zuge, wenn er über den Anschaffungs oder Herstellungskosten hegt.

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