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Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten

(LSP) Regelwerk mit 52 Bestimmungen zur Preiskalkulation bei öffentlichen Aufträgen (Preisverordnungen). Dabei wird insb. auf Kriterien für ein geordnetes Rechnungswesen, Mindestgliederungen (Fertigungsstoffkosten + Fertigungskosten + Entwicklungs- und Entwurfskosten + Verwaltungskosten + Vertriebskosten = Selbstkosten + kalkulatorischer Gewinn = Selbstkostenpreis) und auf die wichtigsten Kostenarten inkl. der zulässigen Mengen- und Bewertungsansätze eingegangen. Die LSP ergänzen damit die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPöA).  

Gesetzliche Vorschriften zur Kalkulation von Aufträgen der öffentlichen Hand. Sie sind eine Anlage zur Verordnung über die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen (VpöA). Die LSP geben insbesondere ein bestimmtes Kalkulationsschema vor, nach dem die Preisermittlung zu erfolgen hat, wenn keine Marktpreise vorliegen.
Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) gehören als Anlage zu der 1953 erlassenen Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPöA). Beide bilden sachlich eine Einheit und werden deshalb zusammen betrachtet.

Inhalt VPöA:
Die VPöA kennt bei der Preisermittlung für öffentliche Aufträge eine sogenannte Preistreppe, aus der sich die Rangfolge der anzuwendenden Preisfeststellungsmethode ergibt. Grundsätzlich haben Marktpreise den Vorrang. Dieser wird allerdings durch Höchst-, Fest- oder Mindestpreise aufgehoben, wie sie in § 3 VPöA geregelt sind:
Tarife im Post- und Fernmeldewesen, Gebührenordnungen für Ärzte, Anwälte, Notare, Architekten.

1. Stufe: Bestehende Preisvorschriften, § 3 VPöA
2. Stufe: Marktpreise, evtl. mit Zu- und Abschlägen, § 4 VpöA
3. Stufe: Selbstkostenfestpreise, § 6 VPöA
4. Stufe: Selbstkostenrichtpreise, § 6 VPöA
5. Stufe: Selbstkostenerstattungspreise, § 7 VPöA
6. Stufe: Ermittlung der Selbstkostenpreise § 8 VPöA

Selbstkostenpreise sollen die Ausnahme darstellen, sie kommen nur dann in Frage, wenn
(1) keine Preisvorschriften existieren oder
(2) die Feststellung von Marktpreisen nicht möglich ist oder
(3) der Marktpreis infolge einer Mangellage überhöht ist oder
(4) der Wettbewerb auf der Anbieterseite so beschränkt ist, daß keine Marktpreisbildung möglich ist.

Inhalt LSP:
Die LSP kommentieren die §§ 6, 7 und 8 VPöA ausführlich und sprechen unter anderem folgende Punkte an:
- Einrichtung und Ausgestaltung des Rechnungswesens des Auftragnehmers (Nr. 2 LSP),
- Gliederung der Preiskalkulation (Nr. 10 LSP),
- Kostenartenkatalog mit kalkulatorischen Kosten (Nr. 11 ff. LSP),
- kalkulatorischer Gewinn (Nr. 51 f. LSP).

Nach den LSP ist die Kalkulation eines öffentlichen Auftrags grundsätzlich als mehrstufige Zuschlagskalkulation auf Vollkostenbasis aufzubauen. Abweichungen sind jedoch zulässig, so daß im Einzelfall sowohl die Divisionskalkulation als auch die Kalkulation auf Teilkostenbasis den LSP entsprechen können (LSP-Kalkulationsschema).

Wird eine Teilkostenkalkulation gewählt (Deckungsbeitragsrechnung), so ist diese durch eine stufenweise Fixkostendeckungsrechnung zu ergänzen, bei der separate Fixkostenzuschläge für die Erzeugnisarten, Erzeugnisgruppen, Betriebsbereiche und die Gesamtunternehmung vorgenommen werden.

Siehe auch: LSP

Die LSP stellen rechtlich verbindliche Vorschriften zur Ermittlung der Selbstkostenpreise von Gütern dar, die für öffentliche Auftraggeber bestimmt sind (vgl. VPöA als Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. 11. 1953 in der derzeitigen Fassung vom 19. 12. 1967). Solche Selbstkostenpreise sind nur dann zulässig, wenn die zu kaufenden Güter nicht marktgängig oder die Preisbildungen durch Wettbewerbsbeeinträchtigungen erheblich beeinflußt sind. Anderenfalls sind Marktpreise den Selbstkostenpreisen stets vorzuziehen. In den LSP sind der Geltungsbereich und die an das Rechnungswesen der Auftragnehmer zu stellenden Anforderungen geregelt. Weiterhin wird festgelegt, wie Kosten und Selbstkostenpreise unter Verwendung von KalkulationsGrund sätzen für die Ansätze von Verbrauchsmengen und die Bewertung zu ermitteln sind. Abschließend werden die einzelnen bei der Kalkulation zu berücksichtigenden Kostenarten näher beschrieben und erläutert. Zur Ermittlung der Selbstkostenpreise nach LSP dient folgendes Mindestgliederungsschema. Der Selbstkostenpreis ergibt sich aus den Fertigungsstoffkosten Fertigungskosten 4Entwicklungs und Entwurfskosten + Verwaltungskosten + Vertriebskosten (sogenannte Selbstkosten) und einem zusätzli chen kalkulatorischen Gewinnbetrag. Mit dem kalkulatorischen Gewinn soll über das allgemeine Unterneh merwagnis (Wagniskosten, kalku latorische) hinaus höchstens ein soge nannter »Leistungsgewinn« für be sondere unternehmerische Leistun gen in wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht abge golten werden. Bei der Erfassung der Kosten sind besonders die sogenann ten kalkulatorischen Kosten, wie kal kulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Wagniskosten und kalkulatorische » Zinsen, entspre chend den Vorschriften der LSP an zusetzen.

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