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Akkreditiv

spezielle Zahlungsform im Außenhandel zur Reduzierung des Erfüllungs- bzw. Zahlungsrisikos zwischen (unbekannten) Geschäftspartnern. Der Importeur (Import) beauftragt seine Bank, bei der Hausbank des Exporteurs (Export) ein Akkreditiv zu eröffnen. Dieses Akkreditiv garantiert dem Exporteur, dass er bei Vorlage genau spezifizierter Dokumente, z. B. Frachtbrief und Ursprungszertifikat, den vereinbarten Rechnungsbetrag erhält.

Auftrag eines Kunden an seine Bank, zugunsten eines Dritten (Begünstigten) eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Die Zahlung erfolgt nur, wenn bestimmte Voraussetzungen durch den Begünstigten erfüllt werden. Es gibt zwei verschiedene Grundformen:

(1) Waren- oder Dokumentenakkreditiv: Hier sichert die Bank zu, daß sie bei der Vorlage bestimmter Dokumente einen vorher fixierten Geldbetrag an den Begünstigten zahlen wird (Zahlung gegen Dokumente).

Abwicklung: Der Importeur (Auftraggeber) erteilt seiner Hausbank den Akkreditivauftrag, worauf diese den Akkreditivbetrag bereitstellt und dies ihrer Korrespondenzbank im Land des Exporteurs oder dessen Hausbank mitteilt. Die Bank des Exporteurs (Begünstigten) teilt diesem die Eröffnung einschließlich der Bedingungen mit. Nach Vorlage und Übergabe der Dokumente durch den Exporteur zahlt die Bank des Exporteurs diesem den vereinbarten Betrag aus. Sodann werden die Dokumente an die Hausbank des Importeurs (Akkreditivbank) weitergeleitet, die dem Importeur die Dokumente aushändigt und sein Konto belastet. Während beim Sicht-Akkreditiv der Exporteur bei Vorlage der Dokumente und nach ihrer Überprüfung den Warengegenwert ausgezahlt erhält, erfolgt beim Akzept-Akkreditiv die Akzeptierung des vom Exporteur auf die Bank gezogenen Wechsels.
Im Außenhandel erfolgt die Abwicklung von Akkreditiven auf der Grundlage der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive ERA (Revision 1983), gültig seit 1. 10. 1984.

Man unterscheidet weiterhin zwischen widerruflichen und unwiderruflichen Akkreditiven: widerrufliche Akkreditive können auf Anweisung des Auftraggebers jederzeit zurückgezogen werden. Dies ist beim unwiderruflichen Akkreditiv nicht möglich, da sich die Akkreditivbank zur Zahlung gegenüber dem Akkreditivbegünstigten verpflichtet.

Schließlich besteht die Möglichkeit, die Hausbank des Exporteurs oder die Korrespondenzbank zur Sicherung des Exporteurs zusätzlich einzuschalten. So kann diese Bank die Akkreditiveröffnung unter eigener Haftung avisieren (bestätigtes Akkreditiv). Da diese Form mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, wird i. d. R. das unbestätigte Akkreditiv vorherrschen.

(2) Barakkreditiv (glattes, offenes, einfaches): einfache Form des Akkreditivs, die bis zur Ablösung durch Reise- und Euroschecks teilweise im Reiseverkehr neben dem Kreditbrief Verwendung fand. Das Barakkreditiv kann verwendet werden, um einem Kunden eine bestimmte Summe zu zahlen oder auch auf den Akkreditivsteller selbst eröffnet werden. Die technische Abwicklung erfolgt wie beim Dokumentenakkreditiv, jedoch ohne Vorlage von Dokumenten. Die Vorlage eines Ausweispapiers sowie Leistung einer Unterschrift ist i. d. R. ausreichend.

Durch spezielle Akkreditivklauseln kann dem Exporteur im Rahmen der Akkreditivbevorschussung die Finanzierung des Warenversands erheblich erleichtert werden. Auch ist das Akkreditiv besonders im internationalen Zahlungsverkehr ein hervorragendes Instrument zur Zahlungssicherung (Rembourskredit, Deferred-Payment-Akkreditiv, Negotiationskredit).

Ein Akkreditiv ist die Anweisung an ein Kreditinstitut, unter Vorhegen bestimmter Voraussetzungen einem im Akkreditiv genannten Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, einen Wechsel zu akzeptieren oder zu diskontieren. Hauptformen: BarA.: Auszahlung des Geldbetrages ohne besondere Gegenleistung des Begünstigten. Eine besondere Form des Barakkreditivs, die der Beschaffung von Bargeld auf Auslandsreisen dient, ist der Kreditbrief (als Spezialkreditbrief oder Zirkularkreditbrief). DokumentenAkkreditiv (WarenA.): Die Leistung des Kreditinstituts hängt i. d. R. davon ab, daß der Begünstigte einen Dokumentensatz über verschiffte Ware vorlegt. Die Abwicklung erfolgt nach den »Einheitlichen Richtlinien und Gebrälichen für Dokumentenakkreditive«. Ein Importeur (Akkreditiv steller) beauftragt seine Bank (Akkreditiv bank), zugunsten des Exporteurs (Begünstigter) bei dessen Bank (avisierende Bank) ein widerrufliches/unwiderrufliches Akkreditiv zu eröffnen. Die avisierende Bank teilt dem Exporteur die Akkreditiv bedingungen mit. Der Exporteur reicht daraufhin die Dokumente seiner Hausbank ein, die nach Prüfung auf Übereinstimmung mit den Akkreditiv bedingungen an den Exporteur zahlt, ihm ein Bankakzept überläßt oder einen auf den Importeur oder die Exporteurbank gezogenen Wechsel ankauft. Das unwiderrufliche Akkreditiv ist nur mit Wissen und Einwilligung des Begünstigten, des Akkreditivstellers und der Akkreditivbank möglich. Unwiderrufliche Akkreditive können von der avisierenden Bank bestätigt werden. Dadurch erlangt der Exporteur auch gegenüber seiner Hausbank ein Zahlungsversprechen.

Auftrag an ein Kreditinstitut, einem Dritten (dem Akkreditierten) einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und unter bestimmten Voraussetzungen auszuzahlen. Wird der Geldbetrag ohne besondere Gegenleistung des Begünstigten ausgezahlt, dann spricht man von einem Barakkreditiv. Hängt wie im Regelfall - die Auszahlung durch das Kreditinstitut davon ab, dass der Akkreditierte (im Normalfall ein Exporteur) mit Hilfe von Dokumenten (z.B. Versicherungsschein, Verschiffungsdokument) den Nachweis erbringt, dass die Lieferung erfolgt ist, dann liegt ein Dokumenten-Akkreditiv vor. Gewöhnlich enthalten die Akkreditive die Vereinbarung, dass das Kreditinstitut gegen Vorlage der Dokumente zahlt. Akkreditive sind besonders gebräuchlich im Aussenhandel. Die Abwicklung erfolgt nach den "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive", die in fast allen Ländern von Bankenverbänden oder einzelnen Banken angenommen wurden. Die Vorgehensweise ist - vereinfacht dargestellt - die folgende: (1)  Ein Importeur (Akkreditiv-Steller) beauftragt seine Bank (Akkreditiv-Bank), zugunsten des Exporteurs (Dritter, Akkreditierter, Begünstigter) bei dessen Bank (avisierende Bank) ein Akkreditiv zu eröffnen. (2)  Die Bank des Exporteurs teilt dem Exporteur die Akkreditiv-Bedingungen mit. (3)  Der Exporteur reicht darauf die Dokumente seiner Hausbank ein, die nach Prüfung auf Übereinstimmung mit den Akkreditiv-Bedingungen an den Exporteur zahlt. (4)  Häufig akzeptiert die Hausbank des Exporteurs oder des Importeurs einen vom Exporteur auf sie gezogenen Wechsel, wodurch der Aussteller einen diskontierungsfähigen Wechsel erhält (Rembourskredit). Oft ist das Akkreditiv auch mit einem Negoziationskredit verbunden. Die Vorteile des Akkreditivs für den Exporteur liegen darin, dass er bereits gegen die Dokumente die beanspruchten Zahlungsmittel erhält, unabhängig davon, ob die Güter sich noch auf dem Transport befinden, und dass das Kreditinstitut ein weiterer potentieller Schuldner ist, der für die Bezahlung garantiert.                                                          Literatur: Vormbaum, H., Finanzierung der Betriebe, 8. Aufl., Wiesbaden 1990, S. 323 ff. Wöhe, G ./Bilstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991, S. 233 f.

Siehe auch: Dokumentenakkreditive

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