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Arbeitsentgelt

Allgemein alle aus nicht selbstständiger Arbeit erzielten Einkünfte. Hierbei handelt es sich insgesamt um eine arbeitsvertragliche Vergütung (Arbeitsvertrag), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitsleistungen entrichtet. Das Arbeitsentgelt ist dabei rechtlich in tariflichen Kollektivvereinbarungen (Tarifvertrag/Tarifvertragsgesetz) oder in Form eines Einzelvertrages geregelt. Zum Arbeitsentgelt zählen neben dem Lohn für Arbeiter und dem Gehalt für Angestellte (Beamte erhalten nach dem »Alimentationsprinzip« staatliche Bezüge) auch der geldwerte Vorteil bzw. der Sachbezug. Außerdem werden Leistungszulagen, Prämien, Provisionen, Gratifikationen und Zuschläge (z. B. für Mehrarbeit, Nacht- und Feiertagsarbeit, Schichtarbeit und Arbeitserschwernisse) dem Arbeitsentgelt zugeordnet. Neben diesem direkten Arbeitsentgelt zählt man zum gesamten Personalaufwand auch alle Personalnebenkosten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der tatsächlich geleisteten Arbeit stehen. Vom Arbeitsentgelt abzugrenzen sind alle betrieblichen Erfolgsbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligung). Das an die Mitarbeiter insgesamt ausgezahlte Bruttoarbeitsentgelt stellt für das Unternehmen Personalaufwand dar. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Personalkosten noch einmal um die Arbeitgeberanteile (50%-Anteil) zur Sozialversicherung (Rente, Krankheit, Arbeitslosigkeit) sowie für die Pflegeversicherung steigen. Außerdem trägt das Unternehmen die Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherung zu 100 Prozent. Dadurch erhöhen sich die Bruttoarbeitsentgeltkosten pro Mitarbeiter um ca. 25 Prozent bezogen auf einen Arbeitsplatz.

Akkordlohn, Prämienlohn, Zeitlohn, Lohnformen, Entgelt, gerechter Lohn

In der Gesundheitswirtschaft: remuneration

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung vor Abzug der Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Bruttoprinzip). Der Begriff ist einheitlich für alle Bereiche der Sozialversicherung in § 14 SGB IV definiert.

Es ist unerheblich, ob auf die Einnahmen ein Rechtsanspruch besteht, unter welcher Form oder Bezeichnung sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt werden. Das Arbeitsentgelt ist ein wesentlicher Faktor bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen.

Lohn

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