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Ausbeutung

besteht in marxistischer Sicht in der Aneignung eines Teils der von den Angehörigen der besitzlosen Klasse geschaffenen Güter durch die Angehörigen der Klasse der Produktionsmittelbesitzer. Dieser Sachverhalt sei bei der Sklavenhaltung und Leibeigenschaft evi- dent, charakterisiere aoer gieicnraus aie Situation der unabhängigen und freien Lohnein- kommensbezieher im Kapitalismus. Die Begründung erfolgt über die Arbeitswertlehre und die Mehrwerttheorie. Obwohl die Arbeiter auch im Sozialismus nicht den vollen Ertrag ihrer Arbeit erhalten, gebe es hier keine Ausbeutung, weil der Mehrwert nicht privat angeeignet werde. Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 22) besteht Ausbeutung in der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Unternehmensposition gegenüber Vorlieferanten und Abnehmern.  

Unter Ausbeutung (auch Ausnutzung) ver­steht man im Wettbewerbsrecht ein unlaute­res Nachahmen fremder Leistung. Nach­ahmung ist grundsätzlich zulässig, auch dann, wenn sich ein Wettbewerber allgemein anerkannter Werbemethoden bedient und Ideen und Werbemaßnahmen aufgreift, die Allgemeingut geworden sind. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände ist die Ausbeutung wettbewerbswidrig. Dies gilt insb. dann, wenn fremde gewerbliche Schutzrechte verletzt und eine fremde schöpferische Leistung ausgenutzt wird. Die Ausbeutung fremder technischer oder geisti­ger Leistung ist zum größten Teil im Sonder­recht des gewerblichen Rechtsschutzes (z. B. Patentgesetz , Warenzeichenrecht) und dem Urheberrecht zugewiesen. Fehlt es an den materiellen und formellen Vorausset­zungen eines Sonderschutzrechtes, darf ein Leistungsergebnis grundsätzlich von ande­ren frei übernommen werden. Das Prinzip derNachahmungsfreiheit wird erst dann ein­gegrenzt, wenn besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten, die die Ausbeutung wettbewerbswidrig machen, bspw. die Ge­fahr einer Herkunftsverwechslung oder bei der Ausnutzung des besonderen Rufs der fremden Leistung, womit eine Beeinträchti­gung des Rufes der Onginalware einhergeht. Eine weitere Fallgruppe ist die Ausbeutung fremden Rufes und fremder Werbung. Die Nachahmung fremder Werbung verstößt ebenfalls nur bei Vorliegen besonderer Um­stände gegen § 1 UWG. Dabei sind die Täu­schung über die Herkunft der beworbenen Ware, die Ausnutzung des Rufes fremder Ware und der Gesichtspunkt der Behinde­rung zu beachten.      

zentraler Begriff im Werk von Karl MARX, der den Tatbestand ausdrückt, dass Arbeiter länger arbeiten, als es für ihren Lebensunterhalt notwendig ist, und damit Mehrwert produzieren, über den sie nicht selbst verfügen können (- Arbeitswert-lehre). Nach der MARXschen Theorie werden sie dazu strukturell gezwungen, da die bestehende Verteilung des produktiven Vermögens ihnen keine andere Einkommensquelle als die Lohnarbeit offen läßt. Institutionelle Voraussetzungen der Ausbeutung sind damit Lohnarbeit und Arbeitsmarkt. Den von MARX postulierten strukturellen Zwang hat John E. ROEMER in einer Klassen-Eigentums-Entsprechung ausformuliert. Jedes Individuum i hat im Prinzip die Freiheit, einen Produktionsprozess auf dem Niveau x\' (x\'=u\'+v\'+z\') zu aktivieren. Er kann nämlich andere in Lohndienst nehmen auf dem Niveau u\', sich selbständig auf dem Niveau vi betätigen oder sich auf dem Niveau z\' als Lohnarbeiter verdingen. Minimales Resultat der Aktivitäten ist ein Konsumgüterpaket b. Das Individuum wird beschränkt von dem ihm zur Verfügung stehenden Produktivvermögen k\'. Ausreichendes Vermögen ermöglicht es einigen, den Kapitalisten, Einkommen ausschließlich aus dem Einsatz von Lohnarbeitern zu beziehen (u\'>0, vi=0, z\'=0). Wessen Vermögen dazu nicht ausreicht, der sieht sich gezwungen, auch als mittelständischer Kapitalist zu arbeiten (u60, v\'>0, z\'=0). Anderen genügt ihr Vermögen gerade, um als Selbständige zu operieren (u\'=0, v\'>0, z\'=0). Die Vermögenslage der Semiproletarier zwingt diese, daneben auch Lohnarbeit anzunehmen (u\'=0, vi>0, z\'>0). Und schließlich ist der Besitzlose ausschließlich auf Lohnarbeit angewiesen v\'=0, z\'>0). Hinsichtlich des normativen Anspruchs des Ausbeutungsbegriffs bestehen heute einige Zweifel. Dieser Anspruch bezieht sich mindestens auf drei Aspekte. a) Es geht um die Zielsetzungen, unter denen das Residualeinkommen hervorgebracht wird. Profitmaximierung oder Gewinnstreben ist nur das Ziel einer Klasse. Diese hat die Möglichkeit, den Produktionsprozess so einzurichten, dass er dieser Zielsetzung optimal entspricht. Mit dem Ausbeutungsbegriff werden hier die Arbeitsbedingungen gebrandmarkt. b) Ein weiterer Aspekt bezieht sich auf die Rechtfertigung der bestehenden Eigentumsverteilung. Aufgrund eines historischen Arguments, nämlich der gewaltsamen ursprünglichen Akkumulation, meinte MARX, dass von Legitimität keine Rede sein könne. Dieses historische Argument wird heute jedoch als zu schwach zur Begründung eines normativen Anspruchs angesehen. Die wesentliche Frage moderner marxistischer Ausbeutungstheorien betrifft deshalb die Rechtfertigung eines Systems von Eigentumsrechten, in dem Privateigentum an den Produktionsmitteln möglich ist. c) Darüber hinaus ist die Verwendung des Residualeinkommens von Bedeutung. Bei MARX finden wir die Ansicht, dass Ausbeutung im Sozialismus abgeschafft sein wird. Im Kapitalismus dagegen wird der Profit für private Ziele verwendet, v.a. zur Kapitalakkumulation. Seine private Aneignung wird jedoch nur durch die Besitzverhältnisse ermöglicht. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass eine positive Mehrwertrate auch Vorbedingung für Transfereinkommen und für eine positive Wachstumsrate ist. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die gesellschaftliche Akzeptanz der Verwendung des Residualeinkommens. Literatur: Roemer, J.E. (1986). Roemer, J.E. (1982). Nutzinger H.G., Wolfstetter, E. (1974)

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