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Finanzbuchführung

(engl. financial accounting) Die Finanzbuchführung (auch Geschäftsbuchführung) bezeichnet die wertmäßige Erfassung der Außenbeziehungen eines Unternehmens als Rechtseinheit auf der Grundlage von Rechtsvorgängen, die mit Einnahmen und Ausgaben verbunden sind. Wegen dieser Anbindung an Ansprüche und Verpflichtungen finanzieller Art, die durch Handelsgeschäfte ausgelöst werden, wird auch von der pagatorischen Abrechnung gesprochen (von pagare = zahlen). Die Finanzbuchführung erfüllt im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen ( Rechnungswesen, betriebswirtschaftliches) Aufgaben der externen Informationsvermittlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Abrechnungsteile sind die Bestandsrechnung über Vermögensgegenstände (Vermögen) und Schulden sowie die Erfolgsrechnung als Aufwands und Ertragsrechnung (Gewinn und Verlustrechnung, Aufwand, Ertrag). Dabei ist diese Erfolgsrechnung zu verstehen als Abrechnung der Eigenkapitalveränderungen (Eigenkapital) aus Unternehmenstätigkeit in einer Periode. Als Organisationsmuster zur Abrechnung dient i. d. R. das System doppelter p Buchführung (Doppik). Die periodischen Ergebnisse der Finanzbuchführung werden über Abstimmungsbuchungen an das Inventurergebnis (9 Inventur) angepasst. Aus dem Schlussbilanzkonto und der detaillierten Gewinn und Verlustrechnung der Finanzbuchführung wird in publizitätspflichtigen Unternehmen der + Jahresabschluss gemäß rechtlichen Anforderungen entwickelt. Neben der Finanzbuchführung steht als Zweig des Rechnungswesens die p Betriebsbuchführung. In ihr werden für interne Informationszwecke Kosten und + Leistungen eines wirtschaftlich und nicht rechtlich abgegrenzten Erfassungsbereichs

Finanzbuchhaltung ist ein Teil des betrieblichen Rechnungswesens. Die Finanzbuchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) hat unter anderem folgende Aufgaben:
(1) Ermittlung des jährlichen Erfolgs der Unternehmung (Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung),
(2) Ermittlung des Vermögens und der Schulden (Aufstellung der Bilanz),
(3) Bereitstellung von Zahlenmaterial für dispositive Zwecke.

Im Gegensatz zur Betriebsbuchhaltung handelt es sich bei der Finanzbuchhaltung in erster Linie um die Rechnungslegung nach außen, d.h. die Finanzbuchhaltung umfaßt den betrieblichen Werteverkehr, der sich in den Geschäftsbeziehungen zur Umwelt (Kunden, Lieferanten, Schuldnern, Gläubigern) äußert.

Der Geschäftsverkehr mit der Umwelt wird in der Finanzbuchhaltung durch Buchungsvorgänge festgehalten, woraus sich als Aufgabe der Finanzbuchhaltung die Lieferung von Zahlenmaterial für die Erstellung der Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung (vgl. Erfolgsrechnung) ergibt. Die Finanzbuchhaltung ermittelt u.a. die angefallenen Aufwendungen und Erträge sowie die Bestandsänderungen und stellt sie in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung gegenüber. Die Differenz stellt den Gewinn dar. (Gewinnbegriff). Die Betriebsbuchhaltung baut auf den Zahlen der Finanzbuchhaltung auf, die somit eine Ergänzungsfunktion für die Kostenrechnung ausübt (Kontenplan, Kontenrahmen).

Die Finanzbuchhaltung ist ein Teilgebiet des betrieblichen Rechnungswesens, zu dem allgemein noch Betriebsbuchhaltung, Planungsrechnung und betriebswirtschaftliche Statistik gezählt werden. Während die Betriebsbuchhaltung die Ergebnisse Kosten und » Leistungsrechlung erfaßt und die Planungsrechnung bzw. betriebswirtschaftliche Statistik Informationen für Entscheidungen der Unternehmensleitung zur Verfügung stellen, ist es Aufgabe der Füianzbuchhaltung, alle Geschäftshaus aufzunehmen, die sich aus wirtschaftlichen Verbindungen pes Unternehmens zu Lieferanten, Kunden, Schuldnern und Gläubigern geben. Die Geschäftsvorfälle wer«n chronologischer Reihenfolge Grund buch und in den Nebenbüaeni (z. B. Debitoren, Kreditoren) aufgezeichnet. Am Ende eines Geschäftsjahres wird durch eine Inventur der Bestand des Vermögens und der Verbindlichkeiten ermittelt und ein Inventar erstellt. Abschließend wird durch Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten bzw. Aufwand und Ertrag eine Bilanz bzw. Gewinn und Verlustrechnung (GuV) aufgestellt. Bilanz und GuV dienen einerseits der Dokumentation und Kontrolle, andererseits sind sie für externe Interessenten die wichtigste Informationsquelle. Die Finanzbuchhaltung ist nach handeis und steuerrechtlichen Normen zu führen. § 38HGB verpflichtet jeden Kaufmann, Handelsbücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Ordnungsmäßigkeit umfaßt im wesentlichen Bestimmungen über Aufzeichnungs und Aufbewahrungsvorschriften, Belegwesen, Kontenrahmen, Inventur und Inventar. An die Ordnungsmäßigkeit hatte der Gesetzgeber bis 1974 steuerliche Vorteile geknüpft. Diese Vorschriften sind gestrichen worden, jedoch ist die Finanzverwaltung berechtigt, steuererhöhende Schätzungen (§ 162 AO) durchzuführen, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung nicht gegeben ist.
«Betrieb» losgelöst von den rechtlichen Beschränkungen der Finanzbuchführung erfasst und für spezielle Informationszwecke ausgewertet ( Betriebsergebnis, + Kostenstellenrechnung, + Kostenträgerrechnung).

Siehe auch Kontenrahmen, betriebliches Rechnungswesen, Kontenplan

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