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bedingte Kapitalerhöhung

Sonderform der Kapitalerhöhung von Aktiengesellschaften (§§ 192ff. AktG), die drei Zwecke verfolgen kann (§ 192 Abs. 2 AktG): (1)  Sicherung der Ansprüche auf Aktien, die sich aus Umtausch- und Bezugsrechten der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen ergeben, (2) Vorbereitung von Fusionen, (3)  Schaffung von Bezugsrechten für Arbeitnehmer der Gesellschaft zum Bezug neuer Aktien gegen Einlage von Geldforderungen, die den Arbeitnehmern aus einer ihnen von der Gesellschaft eingeräumten Gewinnbeteiligung zustehen. Eine bedingte Kapitalerhöhung kann ebenso wie das genehmigte Kapitel nur mit qualifizierter Mehrheit von der Hauptversammlung beschlossen werden. Es dürfen nur so viele Aktien ausgegeben werden, wie Umtausch- oder Bezugsrechte durch die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen und durch gewinnbeteiligte Beschluss müssen auch der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung, der Kreis der Bezugsberechtigten und der Ausgabebetrag oder die Grundlagen festgestellt werden, nach denen dieser Betrag errechnet wird (§ 193 Abs. 2 AktG). Da durch die bedingte Kapitalerhöhung der Aktienkurs beeinflusst werden kann und die Aktionäre kein Bezugsrecht auf die im Rahmen einer solchen Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien besitzen, wird eine mögliche Vermögensminderung für die Aktionäre dadurch ausgeschlossen, dass ihnen ein Bezugsrecht auf die Wandel- und Optionsanleihen eingeräumt werden muss (§221 Abs. 4 AktG). Das Aktiengesetz hat besondere Sicherungen vorgesehen, die verhindern sollen, dass beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien eine Aktienausgabe unter dem Nennwert möglich ist. Die Ausgabe von Bezugsaktien gegen Wandelschuldverschreibungen darf nur erfolgen, wenn der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag der zum Umtausch eingereichten Schuldverschreibungen und dem höheren Nennbetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien entweder durch eine Zuzahlung der Umtauschberechtigten oder durch die Gesellschaft selbst aus einer anderen Gewinnrücklage gedeckt ist (§ 199 Abs. 2 AktG). Die gesetzliche Rücklage darf dafür nicht verwendet werden. Der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 195 AktG). Der Vorstand ist ausserdem verpflichtet, nach Ablauf eines Geschäftsjahres zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, in welchem Umfang im abgelaufenen Geschäftsjahr Bezugsaktien ausgegeben worden sind (§ 201 Abs. 1 AktG). Im Anhang sind die Zahl und der Nennbetrag der Aktien jeder Gattung, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben, aufzuführen; davon sind jeweils gesondert anzugeben Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden (§ 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG).           Literatur: Vormbaum, H., Finanzierung der Betriebe, 8. Aufl., Wiesbaden 1990. Wöhe,GJBil- stein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, Aufl., München 1991, S. 81 f.  

>>> Kapitalerhöhung

Die bedingte Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft unter den in § 192 AktG bestimmten drei Bedingungen. Danach darf eine bedingte Kapitalerhöhung nur zu bestimmten Zwecken, nämlich zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen und zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer der Gesellschaft aufgrund von Gewinnbeteiligungssystemen durchgeführt werden.

Kapitalerhöhung nach §§ 192-201 Aktiengesetz. Sie wird nur insoweit durchgeführt, wie von Umtausch- oder Bezugsrechten Gebrauch gemacht wird, die die Aktiengesellschaft einräumt. Sie ist insbesondere vorgesehen für eine Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien oder für Warrants.

kommt vor beim Eintausch von Wandelschuldverschreibungen (Schuldverschreibung), bei Vorbereitung einer Fusion oder bei Gewährung von ßelegschafts-aktien. Dabei wird der Vorstand einer AG durch die Hauptversammlung zur Aufstockung des Grundkapitals ermächtigt, und zwar in dem Maße, wie von einem vorher eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf 50% des Grundkapitals nicht überschreiten. Geregelt in §§ 192 ff AktG. Nicht zu verwechseln mit dem genehmigten Kapital.

Form der Kapitalerhöhung von Aktiengesellschaften, wobei der Betrag, um den sich das Grundkapital erhöht, vom Eintritt bestimmter Voraussetzungen (Bedingungen) abhängt. Bei der bedingten Kapitalerhöhung wird das Grundkapital gegen Einlagen erhöht, und zwar nur soweit, wie von einem Umtausch oder Bezugsrecht auf neue Aktien (Bezugsrecht) Gebrauch gemacht wird (§ 192 Abs. 1 AktG 1965). Die Hauptversammlung einer AG kann die bedingte K. nur zu folgenden Zwecken beschließen (§ 192 Abs. 2 AktG): zur Gewährung von Umtausch oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen; zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen; zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer der Gesellschaft zum Bezug neuer Aktien gegen Einlage von Geldforderungen, die den Arbeitnehmern aus einer ihnen von der Gesellschaft eingeräumten Gewinnbeteiligung zustehen. Das bedingte Kapital einer Aktiengesellschaft ist mit dem Nennbetrag in der Bilanz zu vermerken (§ 152 Abs. 3 S. 2 AktG 1965). Der Betrag, um den sich das Grundkapital im Geschäftsjahr durch Ausgabe von Bezugsaktien erhöht hat, muß im Geschäftsbericht der Gesellschaft angegeben werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 AktG 1965).

Erhöhung des Grundkapitals einer Aktienbank dergestalt, dass der Erhöhungsbe-schluss zwar unbedingt ist, jedoch das Ausmass der Erhöhung abhängt von dem Umfang, in dem die Inhaber von Optionsanleihen oder Wandelschuldverschreibungen der betr. Bank von ihrem Bezugs- bzw. Wandlungsrecht Gebrauch machen. Es bestehen einschränkende Vorschriften des AktG.

Kapitalerhöhung gemäß §§192--201 AktG für bestimmte Zwecke. Im Gegensatz zur ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung ( Kapitalerhöhung, ordentliche , Kapitalerhöhung, genehmigte ) darf hier das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) nach dem AktG nur erhöht werden (1) zur Gewährung eines Umtauschrechtes bei Wandelobligationen oder eines Bezugsrechts bei Optionsanleihen, (2) zur Vorbereitung von Fusionen, (3) zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer (Belegschaftsaktien), die ihnen aus einer Gewinnbeteiligung zustehen. Die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung und sieht für die Altaktionäre kein Bezugsrecht auf die neuen Aktien vor. Der Nennwert der neu ausgegebenen Aktien darf, wie bei der genehmigten Kapitalerhöhung, maximal 50% des bisherigen Grundkapitals betragen. Der Hauptversammlungsbeschluss wird in das Handelsregister eingetragen und die Höhe des bedingten Kapitals in der Bilanz beim Grundkapital vermerkt.

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