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Welthandelsorganisation (WHO)

World Trade Organization (WTO) hat am 1. Januar 1995 als völkerrechtlich eigenständige Institution in Genf ihre Tätigkeit aufgenommen. Ihre Organe sind ein Ministerrat, der im Zweijahresturnus tagt, ein Generalsekretariat (General Council), zuständig für die Tagesgeschäfte, sowie spezielle Fachräte (zum Beispiel für Dienstleistungs- und Patenthandel).
Die WTO soll die Beschlüsse der umfangreichen Schlußakte der Uruguay-Runde des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom April 1994 in Marrakesch umsetzen und deren Einhaltung überwachen. Darin werden die Regelungen des GATT exakter gefaßt und erweitert. Präzisiert wurden unter anderem die Ausnahmeregelungen (Art. XXIV), wonach Verpflichtungen zum Freihandel ausgesetzt werden konnten. Hierdurch wurden protektionistische Maßnahmen am Rande und außerhalb des GATT provoziert. Zu ihnen gehören Grauzonenmaßnahmen, die unklare Regelungen ausnutzen oder freiwillige Exportbeschränkungen, die einseitig vom Exporteur im Interesse des Importlandes erklärt werden und daher nicht dem im GATT kodifizierten Protektionismus entsprechen. Diese Vorgehensweisen sind nun grundsätzlich verboten. Die Voraussetzungen für berechtigte Schutzmaßnahmen und ihre Dauer sind durch das Agreement on Safeguards jetzt genau geregelt. Ferner wurden im Agreement on Subsidies and Countervailing Measures erlaubte Subventionen und Antidumpingmaßnahmen nach Art. VI GATT nach Verfahren und Dauer präzisiert sowie Sonderregelungen für Entwicklungsländer festgelegt. Neu ist auch das Agreement on Agriculture, in dem der vom GATT ausgenommene Agrarhandel multilateralen Regeln unterworfen wird. Danach sollen alle Mengenkontingente und Einfuhrabschöpfungen in Zölle umgewandelt sowie die internen Subventionen und Exportförderungen verringert werden. Die Frist zur Umsetzung beträgt sechs bzw. zehn Jahre für Industrie- bzw. Entwicklungsländer. Der ebenfalls ausgenommene Textilhandel, für den im Welttextilabkommen (WTA)m Interesse der Industrieländer ein strukturpolitisch begründeter Protektionismus festgeschrieben worden war, wird durch das Agreement on Textiles and Clothing nach einer zehnjährigen Anpassungsfrist vollständig in das GATT integriert. Die Trade Related Investment Measures (TRIMs), welche die Genehmigung von Direktinvestitionen an handelspolitisch erwünschtes Verhalten der Investoren knüpfen, untersagen in bestimmten Fällen Praktiken wie zum Beispiel Mindestanforderungen an den Local Content und unterwerfen sie einem Schlichtungsverfahren. Darüber hinaus wird der Dienstleistungshandel, der inzwischen etwa ein Fünftel des Welthandels ausmacht, im General Agreement on Services (GATS) mit der Verpflichtung zur weiteren Liberalisierung den Regeln des GATT unterworfen. Mit den Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPs) regelt ein Abkommen zum Schutz geistiger Eigentumsrechte erstmals den Bereich des Immaterialgüterschutzes im Sinne der Nichtdiskriminierung. Zu den insgesamt 15 multilateralen Abkommen der Uruguay-Runde, die nur in ihrer Gesamtheit angenommen werden können, treten vier plurilaterale Abkommen zum Handel mit zivilen Luftfahrzeugen, zum öffentlichen Beschaffungswesen sowie zum Milch- und Rindfleischhandel, die nur für ratifizierungswillige Staaten verpflichtend sind. Zur Durchsetzung der kodifizierten Regeln dient als Schiedsorgan der Dispute Settlement Body (DSB) mit der Revisionsinstanz des Appellate Body. Diese sollen bilateral nicht ausgeräumte Streitfragen in einem nach Instanzen und Fristen genau geregelten Schlichtungsverfahren lösen. Ein Veto gegen den endgültigen Schiedsspruch ist nicht mehr möglich, und anhaltende Verstöße können durch Ausschluß geahndet werden. Zu größerer Transparenz trägt eine regelmäßige Beobachtung der nationalen Handelspolitik durch den Trade Policy Review Body (TPRB) bei. Seine Analysen werden gemeinsam mit alternativen Berichten des Generalsekretariats und der Länder selbst veröffentlicht. Hiervon erwartet man ein höheres Maß an Sachlichkeit und freiwilliger Konsensfindung in handelspolitischen Auseinandersetzungen.

Welthandelsorganisation/World Trade Organization (WTO) heißt die seit 1995 in Genf beheimatete internationale Gemeinschaft mit mehr als 130 Mitgliedsstaaten, darunter auch Deutschland. Ein wesentliches Ziel der WTO ist es, staatliche Außenhandelsbeschränkungen aufzuheben, und zwar z. B. durch Abbau von Zöllen und Diskriminierungen; Einführung einer allgemeinen Meistbegünstigung (Zoll- und Handelsvorteile, die ein Mitgliedsstaat irgendeinem anderen Land einräumt, sollen nach der Meistbegünstigungsklausel allen Mitgliedsstaaten zugute kommen); Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen. Die WTO überwacht alle geschlossenen Abkommen über den Handel mit Waren, Dienstleistungen und geistigem Eigentum, die für alle WTO-Mitglieder verbindlich sind (multilaterale Abkommen). Wenige Übereinkommen binden ausschließlich die ratifizierenden Parteien. Auch künftig wird die WTO ein wichtiges Forum für Handelsverhandlungen zwischen Ländern sein. Sie arbeitet intensiv mit anderen internationalen Organisationen wie der Weltbank zusammen.

World Trade Organization. Abk.: WTO. Trat als neue multilaterale Institution 1995 an die Stelle des GATT. Nach weitgehender Liberalisierung der Warenmärkte ist durch den Vertrag für Finanzdienstleistungen der rechtliche Rahmen für Liberalisierungen im Bereich der Finanzdienstleistungen geschaffen worden. Das Abkommen sieht u. a. erleichterten Zugang von Banken, Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen zu den jeweiligen Finanzdienstleistungsmärkten der WTO-Mitgliedstaaten vor. Es regelt u. a. Fragen der zulässigen Höhe der Beteiligungen an ausländischen Unternehmen und die Zahl möglicher Bankniederlassungen.



(World Trade Organization; WTO) nach den Vorstellungen der - Uruguay-Runde (Eröffnung: 1986; SchluBdokument: Marrakesh, April 1994) des - Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) entwickelte und zum 1.1.1995 geschaffene autonome Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf. Mitte 1998 gehörten 132 Mitglieder, darunter Deutschland (seit Beginn) und per se auch die Europäische Union, der WTO an. 30 weitere Staaten, z.B. Rußland und VR China, bemühen sich in der Rolle von »Beobachtern« um Aufnahme. Als »observers« fungieren darüber hinaus die Vereinten Nationen (UN), der Internationale Währungsfonds (IWF), die - Weltbank, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie einige andere internationale Organisationen. Entscheidungen werden im wesentlichen einvernehmlich vom höchsten Organ getroffen, der in zweijährigem\'Tltmus tagenden Ministerkonferenz. Zwischenzeitlich entscheidet in eilbedürftigen Angelegenheiten der Allgemeine Rat, bestehend aus den Leitern der Ständigen Vertretungen bei der WTO. Die Geschäfte fiihrt ein Stab von ca. 500 Personen; ihm steht ein Generalsekretär (bei Gründung: Renato Ruggiero) mit drei Stellvertretern vor. Im Vergleich zur vertraglichen Partnerschaft der »contracting parties« im GATT besitzt die WTO als permanente, von »member countries (nations, governments)« getragene Institution bessere Durchsetzungsmöglichkeiten. Auch durch Kompetenzerweiterungen gegenüber nationalen Interessen und Voten wurde ihre Position, z.B. in der viel gefragten Rolle des Schiedsrichters, gestärkt. Aufgabe der WTO ist in allererster Linie die Sicherstellung eines funktionsfähigen Wettbewerbs, d.h. die Ermöglichung und Bewahrung freien Welthandels unter Ausschaltung kontraproduktiver Nebenwirkungen. Dabei gilt die Aufmerksamkeit im besonderen den Gefahren diskriminierender Handelspraktiken, Beeinträchtigungen der Vorausschaubarkeit und Verläßlichkeit von handelspolitischen Regelungen, unfairen Maßnahmen wie Subventionen und - Dumping sowie ungerechtfertigten Wettbewerbserschwernissen für Entwicklungsländer. Die WTO dient in zweiter Linie als Diskussionsforum zur Abklärung von Handelsinteressen der vertretenen Staaten und in dritter Linie als Schiedsrichter bei Streitigkeiten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Sonderabkommen niedergelegt, die dem WTO-Statut als Anhänge beigefügt sind und gleichzeitig die Aufgaben spezieller Räte definieren: Anhang 1: GATT (General Agreement an Tariffs and Trade): Rat für den Handel mit Waren; GATS (General Agreement an Trade in Services): Rat für den Handel mit Dienstleistungen; TRIPS (Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights): Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum. Anhang 2: Vereinbarung über Streitbeilegung; Anhang 3: Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik (Trade Policy Review Mechanism, TPRM). Trotz des in der Uruguay-Runde erreichten Durchbruchs, der Versäumnisse der 40er Jahre heilte, wurden der WTO alle Probleme des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens mit in die Wiege gelegt, so die Gefahr der Abschottung der um sich greifenden regionalen Freihandelszonen sowie der Wirtschafts- und Währungsunionen, darüber hinaus die schwierige Liberalisierung des Agrarsektors, die Probleme eines mit freiem Weltwirtschaftsverkehrs verträglichen globalen Umweltschutzes und einer wettbewerbskonformen Regelung der Arbeitsbedingungen. Literatur: Deutsche Bundesbank (April 1997)

(WHO) — (engl.) World Trade Organization (WTO). Gegr. am 15.04.1994 in Marrakesch, Marokko; in Kraft getreten am 01.01.1995. Die Nachfolgeorganisation des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1947. Sitz: Genf. Autonome Sonderorganisation im System der Vereinten Nationen. Zurzeit 142 Mitglieder (141 Vertragsstaaten und die EU-Kommission). Voraussetzung für die Aufnahme in die WTO ist die Annahme der Ergebnisse der Uruguay-Runde des GATT. Aufgabe der WTO ist es, bindende Regelungen für die internationalen Handelsbeziehungen zu organisieren. Hierfür gelten folgende Prinzipien: Gegenseitigkeit (die handelspolitischen Zugeständnisse, die sich die Mitglieder gegenseitig einräumen, müssen gleichwertig sein), Liberalisierung (Abbau von Zöllen und nicht tarifären Handelshemmnissen) und Meistbegünstigung (Zoll- und Handelsvorteile, die sich zwei Mitgliedstaaten gegenseitig einräumen, sollen auch allen anderen Mitgliedstaaten zugute kommen). Hauptentscheidungsgremium ist die Ministerkonferenz. Sie findet mindestens alle zwei Jahre statt. Seit der ersten Ministerkonferenz (1996) wurden Abkommen zur Liberalisierung in den Bereichen Telekommunikation, Informationstechnologie und Finanzdienstleistungen (Banken-, Versicherungs- und Wertpapierdienste) geschlossen. Die dritte Ministerkonferenz („Milleniumsrunde", 30.11. — 03.12.1999 in Seattle, USA) ist gescheitert; wegen der Interessenkonflikte zwischen den USA und der EU (auf den Gebieten Landwirtschaft sowie der Verknüpfung von internationalem Handel und Arbeitnehmerrechten). Aber auch zwischen Entwicklungsländern und Industrienationen (in der Bereichen Sozialstandards, Exportsubventionen und internen nationalen Stützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft) konnte man sich nicht auf eine neue Freihandelsrunde einigen. Die vierte Ministerkonferenz (09. — 14.11.2001 in Doha, Qatar) verlief auf einigen Gebieten (z. B. TRIPS-Abkommen) wiederum erfolgreich. Neben der Ministerkonferenz besteht als wichtiges Organ der allgemeine Rat von Experten auf Beamtenebene. Er fungiert als Streitschlichtungsgremium und als Organ zur Überprüfung der Handelspraktiken; in beiden Organen gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Unterorgane: Rat für den Warenhandel (GATT-Rat), Rat für Handel und Dienstleistungen (GATS-Rat), Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Rat). S. a. TRIMS; ITC. http://www.wto.org

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