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Banken/Kreditinstitute

Banken/Kreditinstitute sind Unternehmen. die mit staatlicher Genehmigung Bankgeschäfte betreiben und hierfür einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen. Bankgeschäfte sind nach dem Kreditwesengesetz: Einlagengeschäft. Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Effektengeschäft, Depotgeschäft. Investmentgeschäft, Darlehenserwerbsgeschäft (Erwerb von Darlehensforderungen vor Fälligkeit). Garantiegeschäft, bargeldloser Zahlung)-/Abrechnungsverkehr, Geldkartengeschäft. Netzgeldgeschäft. Emissionsgeschäft.

(Kreditinstitute) gem. § 1 ( 1) KWG Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die einzelnen Bankgeschäfte sind gem. § 1 (1) KWG:
(1) Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft);
(2) die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
(3) der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft);
(4) die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft);
(5) die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
(6) die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft);
(7) die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben;
(8) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft);
(9) die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft).

Eine Reihe von Institutionen, so z. Banken die Deutsche Bundesbank, gelten gem. § 2 ( 1)KWG nicht als Kreditinstitute i. S. des Gesetzes, obwohl sie eindeutig Bankgeschäfte i. S. des § 1 ( 1)KWG tätigen. Diese Legaldefinition ist zudem auf den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, eignet sich somit auch bei grenzüberschreitender Betrachtung nicht.
Der ökonomische Bankbegriff ist allgemeiner gefaßt und umfaßt i. d. R. in Abhängigkeit vom jeweiligen Untersuchungsgegenstand ? grundsätzlich alle Institutionen, die national oder/und international Bankgeschäfte tätigen. Außerdem wird meist der makroökonomische Aspekt einbezogen. Dies gilt somit auch für die Zentralnotenbank, die sich von den Geschäftsbanken durch ihre spezifische Funktion unterscheidet.
Die Geschäftsbanken lassen sich wie folgt in Anlehnung an die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank gruppieren:
(1) Kreditbanken
(a) Großbanken;
(b) Regionalbanken und sonstige Banken;
(c) Zweigstellen ausländischer Banken;
(d) Privatbankiers;
(2) Girozentralen und Sparkassen;
(3) Genossenschaftliche Zentralbanken und Kreditgenossenschaften;
(4) Realkreditinstitute
(a) Private Hypothekenbanken;
(b) öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten;
(5) Teilzahlungskreditinstitute;
(6) Kreditinstitute mit Sonderaufgaben;

Kreditinstitute

private oder öffentlich-rechtliche Wirtschaftsunternehmen, die Forderungen auf eigene Rechnung handeln, d.h. Einlagen an- bzw. - Kredite aufnehmen (Passivgeschäfte) und in Gestalt unterschiedlicher Kreditarten wieder herausgeben (Aktivgeschäfte). Neben der Versorgung der Wirtschaft mit - Zahlungsmitteln obliegt ihnen die technische Abwicklung des halbbaren, bargeldlosen und zunehmend beleglosen Zahlungsverkehrs. Des weiteren erbringen sie diverse Dienstleistungen (bilanzunwirksame Bankgeschäfte) im Zusammenhang mit Finanztransaktionen, z.B. Vermittlung von Kreditgeschäften, Übernahme von Bürgschaften, Verwahrung und Verwaltung von Forderungen. Die Bezeichnungen »Bank«, »Volksbank« und »Sparkasse« sind durch die §§ 39, 40 KWG gesetzlich geschützt. Eine Legaldefinition für die Kreditinstitute findet sich im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und in EU-Richtlinien (kodifiziert durch die Bankrechts-Richtlinie). Gemäss § 1 KWG handelt es sich um Unternehmen, die bestimmte Bankgeschäfte (Einlagen-, Kredit-, Diskont-, Finanzkommissions-, Depot-, Investment-, Darlehenserwerbs-, Garantie-, Giro-, Emission-, Geldkarten-, Netzgeldgeschäft) ab einer bestimmten Größenordnung betreiben. Gewisse Einschränkungen finden sich in § 2 KWG. Kreditinstitute zählen zu den Monetären Finanzinstituten, die sich von paramonetären Finanzinstituten durch die Art und Vielfalt der gehandelten Vermögensobjekte sowie insbes. durch die Eigenschaft ihrer Sichteinlagen als -# Zahlungsmittel und die darin begründete Fähigkeit zur -9 Geldschöpfung unterscheiden. Von den Kreditinstituten sind Finanzdienstleistungsinstitute zu unterscheiden, deren Tätigkeitsmerkmale (Anlagevermittlung, Abschlußvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Eigenhandel, Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfergeschäft, Sortengeschäft) ebenfalls im KWG genannt sind. Daneben kennt das KWG noch Finanzunternehmen außerhalb des genannten Kreises der »Institute«. Dazu gehören u.a. Unternehmen, die Beteiligungen erwerben, Geldforderungen entgeltlich erwerben, Leasingverträge abschließen oder Geldmaklergeschäfte betreiben. Zwischen den Finanzinstitutionen bestehen Konkurrenzbeziehungen, da die jeweils gehandelten Aktiva von Nichtbanken mit gewissen Einschränkungen als substituierbar angesehen werden. Wettbewerbsverschärfend wirkt das zunehmende gegenseitige Eindringen von Banken bzw. Versicherungen in traditionelle Märkte des jeweils anderen durch übergreifende Produktgestaltungen und durch sog. Allfinanz- bzw. Mehrfinanzstrategien. Ungeachtet einer Minderheit von Spezialbanken ist das deutsche Bankensystem als »Universalbankensystem« zu bezeichnen (im Gegensatz zum angloamerikanischen »Trennbankensystem«). Entsprechend betreiben die meisten deutschen Kreditinstitute grundsätzlich alle Bankgeschäfte, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität. Abstellend auf geschäftspolitische Schwerpunkte, Rechtsformen und institutionelle Besonderheiten werden in Statistiken der Deutschen Bundesbank neun Hauptgruppen von Kreditinstituten unterschieden: a) Kreditbanken (Großbanken, Regional-und sonstige Kreditbanken, Zweigstellen ausländischer Banken, Privatbankiers); b) - Girozentralen (einschl. der Deutschen Girozentrale DGZ); c) Sparkassen; d) Genossenschaftliche      Zentralbanken (einschl. Deutsche Genossenschaftsbank); e) Kreditgenossenschaften; Realkreditinstitute (private Hypothekenbanken, öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten); f) Kreditinstitute mit Sonderaufgaben; g) Postgiro- und Postsparkassenämter; h) Bausparkassen. Im Rahmen der Geld- und Kredittheorie wird insbes. die Fähigkeit von (monetären) Finanzinstituten zur Geldschöpfung analysiert, die aus der Besonderheit der allgemeinen Akzeptanz gewisser in Form von Einlagen bestehender Verbindlichkeiten als Zahlungsmittel resultiert. Von besonderem volkswirtschaftlichen Interesse sind schließlich auch die Transformationsleistungen (Betrags-, Fristen- und Risikotransformation), die von Banken im Zuge der Intermediation erbracht werden. Das Bankenverhalten ist Gegenstand sowohl yolks- als auch betriebswirtschaftlicher Analysen. Betriebswirtschaftlich stehen traditionell Klassifikation, Beschreibung und Problematisierung einzelner Bankgeschäfte nebst institutioneller Besonderheiten im Vordergrund. In der volkswirtschaftlichen Geldtheorie wird das Bankenverhalten im Rahmen der Geld- und Kreditversorgung sowie die Rolle der Banken bei der Transmission monetärer Impulse behandelt. Das Konzept der Kreditrationierung stellt eine Synthese dar, indem neben administrativen Maßnahmen (Zentralbankpolitik) insbes. auch bankpolitische Überlegungen (z.B. über Wechselwirkungen zwischen Zinserträgen und Ausfallrisiken in Abhängigkeit von der Zinshöhe) zur Erklärung eines rationierten Kreditangebotes herangezogen werden. Banken verhalten sich auf oligopolistischen Märkten zumeist als Preisfixierer, so dass Höhe und Struktur insbes. der Einlagen weitgehend von ihren Kunden bestimmt werden. Angesichts der Unsicherheit über die Fristigkeit ihrer Aktiva und Passiva (insbes. aufgrund der Regelung, Sichtguthaben jederzeit zu überweisen oder in Bargeld umzuwandeln und selbst Termineinlagen ggf. vorzeitig zurückzuzahlen) sind Banken besonderen Liquiditätsrisiken ausgesetzt. Der darin begründete Bedarf, hohe - Liquiditätsreserven zu halten, begrenzt ihr Kredit- und Einlagenwachstum. Die Aktivitäten der Banken sind darüber hinaus durch Vorschriften der Bankenaufsicht (insbes. zur Bilanzstruktur) sowie durch Eingriffsmöglichkeiten der Zentralbank maßgeblich bestimmt, durch welche die Zinssätze am - Geld- und Kapitalmarkt ebenso beeinflußt werden können wie Umfang und Zusammensetzung der Bankenliquidität. Literatur: Schierenbeck, H.(1987)

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