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Stille Gesellschaft (stG)

Eine stille Gesellschaft ist eine s Personengesellschaft, bei der sich eine Person an dein Handelsgewerbe (s Handelsbetrieb) eines anderen derart beteiligt, dass ihre 4 Einlagen in dessen Vermögen übergehen und sie stattdessen am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist. Die Einlagen können sowohl als Sach , Geld oder i Dienstleistungen erbracht werden. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft und damit nicht rechtsfähig. Sie hat kein gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen und wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Der Vertragsschluss (Vertrag) selbst bedarf keiner bestimmten Form. Gesellschafter (Gesellschaft) der stG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Geschäftsführung und Vertretung der stillen Gesellschaft obliegt einzig dem Inhaber des Handelsgewerbes; die Mitwirkung des stillen Gesellschafters ist auf die Ausübung seines Kontrollrechts beschränkt. Nur bei Aufnahme neuer Kommanditisten oder persönlich haftender Gesellschafter ist seine Zustimmung zwingend erforderlich. Für die Haftung bedeutet dies, dass allein der Geschäftsinhaber für eingegangene + Verbindlichkeiten einzustehen hat. Der stille Gesellschafter ist nur insoweit betroffen, als er durch den Gläubigerzugriff (Gläubiger) seine geleistete Einlage verlieren kann oder aber mangels Ausschluss der Verlustbeteiligung (Verlust) im Gesellschaftsvertrag rückständige Einlagen auffüllen muss. Die Gesellschafterstellung ist grundsätzlich nicht übertragbar. Bei Fehlen anders lautender Vereinbarungen führt so neben Kündigung, vertraglicher Aufhebung oder + Insolvenz auch der Tod des Geschäftsinhabers (nicht des stillen Gesellschafters) zur Auflösung der stillen Gesellschaft. Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsinhaber; der stille Gesellschafter nimmt am Gewinn oder Verlust schwebender Geschäfte noch teil. Im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Geschäftsinhabers kann der stille Gesellschafter seine Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen, sofern sie den Betrag des auf ihn entfallenden Verlustanteils übersteigt. In der Praxis werden zwei Arten der stillen Gesellschaft unterschieden, die vor allem in steuerlicher Hinsicht Bedeutung haben: Bei der typischen stillen Gesellschaft hat der Gesellschafter keinen Einfluss auf die Geschäftsführung und ist am Gewinn und ggf. am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht aber am Gesellschaftsvermögen, d. h. den stillen Reserven. Er ist damit kein Mitunternehmer i. Stille Gesellschaft (stG) des Steuerrechts, so dass seine Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragssteuer unterliegen. Eine atypische stille Gesellschaft liegt dagegen vor, wenn der stille Gesellschafter nicht nur an Gewinn und Verlust, sondern auch an den stillen Reserven, der Geschäftsführung und dem Geschäftswert beteiligt ist. In diesen Fällen wird i. d. R. von einer Mitunternehmerschaft des stillen Gesellschaf ters ausgegangen, so dass seine Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern sind.

Beteiligung eines Kapitalgebers an einer Gesellschaft, ohne dass dies durch die Firma, die Eintragung im Handelsregister oder Ähnliches nach außen hin in Erscheinung tritt. Der stille Gesellschafter ist nach dem Handelsgesetzbuch stets am Gewinn beteiligt. Eine Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Im Fall eines Konkurses ist der stille Gesellschafter Gläubiger.

Gesellschaft, bei der sich jemand an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage gegen Anteil am Gewinn beteiligt (§§ 335, 336Abs. 2 HGB). Die stille Gesellschaft besteht im Gegensatz zu anderen Gesellschaften in aller Regel nur aus zwei Mitgliedern, dem tätigen Geschäftsinhaber und dem Stillen. Der tätige Teilhaber muß Kaufmann sein, nicht notwendigerweise Vollkaufmann. Es wird kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage des Stillen geht in das Vermögen (Eigentum) des Geschäftsinhabers über. Der Stille muß am Gewinn beteiligt sein; er nimmt i. d. R. auch am Verlust teil, was jedoch auch vertraglich ausgeschlossen werden kann. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, der Stille tritt nach außen nicht hervor, allein der Geschäftsinhaber handelt nach außen hin. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft erhält der Stille seine Einlage zurück, zuzüglich etwa stehengelassener Gewinne und abzüglich der von ihm zu tragenden Verluste. Ist der Stille auch an den stillen Reserven beteiligt oder sind ihm gewisse Mitwirkungs- und Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, so handelt es sich um eine sogenannte unechte oder atypische stille Gesellschaft. Abzugrenzen ist die stille Gesellschaft auch vom partiarischen Darlehen, bei dem kein Gesellschaftsverhältnis eingegangen wird, sondern nur eine reine Darlehenshingabe mit Gewinnbeteiligung statt eines festen Zinssatzes vereinbart ist. Im Konkursfall kann der Stille lediglich eine normale Konkursforderung geltend machen, erhält also nur die Konkursdividende; andererseits haftet er den Gläubigern auch nicht.

Die stille Gesellschaft ist nach § 230 HGB eine Gesellschaftsform, bei der sich ein stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt. Seine Einlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über und ist daher, vom Kapital gesehen, als Fremdkapital zu betrachten und bei den Darlehen zu bilanzieren. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn zu beteiligen; der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, daß er nicht am Verlust beteiligt werden soll. Steuerlich werden der typische stille Gesellschafter (Einkünfte aus Kapitalvermögen) und der atypische stille Gesellschafter (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) unterschieden. Die stille Gesellschaft ist im Gegensatz zur offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder zur Kommanditgesellschaft (KG) eine reine Innengesellschaft, die nicht nach außen wirksam wird.

Die stille Gesellschaft (SG) stellt die rein kapitalmäßige Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen dar. Die Einlage des Stillen geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes über (§§335 ff. HGB). Der Inhaber muß Kaufmann sein, andernfalls sind die HGB-Vorschriften entsprechend anzuwenden. Möglich ist die SG nicht nur beim Einzelkaufmann, sondern auch bei allen Formen der Handelsgesellschaften. Stiller Gesellschafter ist nicht als solcher Kaufmann. Möglich ist die Beteiligung mehrerer stiller Gesellschafter an einem Handelsgeschäft, entweder je einzeln oder die Stillen in ihrer Gesamtheit in Form einer BGB-Gesellschaft.
Der SG ähnlich ist das partiarische Darlehen (statt Zinsen Gewinnbeteiligung); im Gegensatz dazu ist die SG ein Zusammenschluß zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke. Bei der SG gibt es kein gemeinschaftliches Vermögen. Der Inhaber des Handelsgeschäftes ist zur Geschäftsführung allein berufen, er tritt nach außen allein auf und wird durch die Rechtsgeschäfte allein berechtigt und verpflichtet.
Die vom Stillen zu erbringende Vermögenseinlage kann auch in Diensten bestehen. Die Gläubiger des Inhabers können den Stillen nicht unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn er seine Einlagepflicht nicht erfüllt hat. Die vom HGB für den Stillen vorgesehenen Überwachungsrechte (Bilanzabschrift, Büchereinsicht) dürfte den Verhältnissen nur ausnahmsweise gerecht werden. Je nach Interessenlage und Bedeutung der Vermögenslage wird man dem Stillen auch Mitwirkungsrechte bzw. Zustimmungvorbehalte für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen einräumen müssen.
Da das Gesetz im Zweifel nur von einer angemessenen Gewinnbeteiligung des Stillen spricht, bedarf es im Gesellschaftsvertrag klarer Regelungen hierzu. Es ist möglich, eine Verlustbeteiligung des Stillen auszuschließen. Prinzipiell geht das Gesetz von der Vollausschüttung aus; abweichende Absprachen sind möglich, u. U. auch zweckmäßig. Die Haftung des Stillen im Außenverhältnis sowie sein Verlustrisiko sind im Regelfall auf seine Einlage begrenzt.
Da der Stille bei Beendigung der SG Grundsätzlich seine Einlage zurückerhält, empfehlen sich Vereinbarungen über die Ermittlung des laufenden Gewinnes und des späteren Auseinandersetzungsguthabens. Regelmäßig hat der Stille Anteil an den stillen Reserven, die sich während der Vertragszeit durch Abschreibungen gebildet haben, die das betriebswirtschaftlich erforderliche Maß überschritten haben. Anders bei Wertveränderungen durch Marktverhältnisse oder Geldwertschwankungen. Anders verhält es sich bei der atypischen SG. Sie unterscheidet sich von der typischen SG dadurch, daß der Stille an allen stillen Reserven beteiligt ist, gleich wie sie zustande gekommen sind. Bei der Auflösung der atypischen SG wird also das Vermögen des Inhabers so betrachtet, als ob es gesamthänderisch dem Inhaber und dem Stillen zustände. Im Zweifel löst der Tod des Inhabers die SG auf, nicht jedoch der Tod des Stillen.
Im Falle des Inhaberkonkurses kann der Stille sein Auseinandersetzungsguthaben mangels Sicherheiten als nicht bevorrechtigte Konkursforderung geltend machen.

Personengesellschaft, Kapitalbeteiligung

(A)  (deutsches Recht) ist eine nicht nach aussen auftretende zweigliedrige und im HGB geregelte Innen-gesellschaft als Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die aber auch einzelne Vorschriften der   Offenen Handelsgesellschaft angewandt werden. Bei der Stillen Gesellschaft beteiligt sich ein Dritter (nur einer) an dem von seinem Inhaber betriebenen Handelsgewerbe. Der Inhaber kann mehrere Stille Gesellschaften nebeneinander haben. Die Stille Gesellschaft hat kein gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen, sondern die Einlage des stillen Gesell-schafters geht in das Vermögen des tätigen Gesellschafters über. Die Stille Gesellschaft ist nicht rechts-fähig, führt keine Firma und wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Die Stille Gesellschaft besteht in zwei Arten:
(1) typische Stille Gesellschaft, bei der der stille Gesell-schafter nicht an stillen Reserven und Geschäftswert beteiligt ist und er nicht Mitunternehmer ist und
(2) atypische Stille Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter als Mitunternehmern an stillen Reser-ven und Geschäftswert beteiligt ist.

Literatur: Klunzinger, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 14. Auflage, München 2006; Me-mento, Gesellschaftsrecht für die Praxis 2006, Freiburg 2005. Internetadresse: (BGB und HGB online) http://www.gesetze-im-internet.de (B)  (stG, österreichische) (§§ 179 ff öUBG). Definition, Rechtsnatur, Vermögenssituation: Beteiligt sich eine natürliche oder juristische Person, Gesamthandschaft oder   GesbR am Unternehmen (§ 179 öUGB) eines anderen, ohne dass ihre gesellschaftliche Beziehung zum Inhaber des Unternehmens nach aussen hin in Erscheinung tritt, so liegt eine stille Gesellschaft vor. Diese gehört zur Gruppe der   Per-sonengesellschaften und ist nach traditioneller Auffassung zweigliedrig: Gesellschafter sind immer nur ein Geschäftsherr und ein stiller Gesellschafter. Hat ein Unternehmen mehrere stille Teilhaber, so lie-gen entsprechend viele stG vor. Die stG entsteht durch formfreien Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Als reine Innengesellschaft besitzt sie keine Rechtsfähig,keit, wird nicht im Firmenbuch registriert, muss nicht nach aussen vertreten werden und hat kein Gesellschaftsvermögen. Auch die Einlage des stillen Gesellschafters, die sowohl in Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen bestehen kann, kommt nicht der stG zu, sondern geht vollstän-dig in das Vermögen des Geschäftsinhabers über. Genauso sind die im Rahmen des Geschäftsbetriebs entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten ausschliesslich solche des Unternehmens (§ 179 Abs. 2 öUGB). Der stille Gesellschafter selbst wird daraus Dritten gegenüber weder berechtigt noch verpflich-tet. Er trägt lediglich das wirtschaftliche Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes seiner Einla-ge.

Literatur: Krejci, Heinz, Gesellschaftsrecht, Band I: Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, Manz Verlag (2005); Nowotny, Georg, Gesellschaftsrecht, Verlag Österreich (2005); Schummer, Gerhard, Personengesellschaften, 6. Auflage, Orac-Rechtsskriptum, Verlag LexisNexis ARD Orac (2006); Straube, Manfred (Hrsg), Kommentar zum Handelsgesetzbuch mit einschlägigen Rechtsvorschriften in zwei Bänden, 3. Auflage, Manz Verlag (2003). Weiterführende Informationen siehe auch Quellenverzeichnis (Bücher, Zeitschriften und Internetadressen) beim Stichwort „   Gesellschaftsformen, öster-reichische”. Siehe auch   Gesellschaftsrecht, Europäisches (mit Literaturangaben).



Eine in §§ 230 ff. HGB geregelte stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich ein Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen in der Form beteiligt, dass seine Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergeht und nur dieser aus den im Betrieb abgeschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet wird. Die stille Gesellschaft wird immer dann bevorzugt, wenn der stille Gesellschafter nicht selbst namentlich in Erscheinung treten will, denn das Gesellschaftsverhältnis wird weder in der Firma zum Ausdruck gebracht noch in das Handelsregister eingetragen. Die Gründung erfolgt durch Vertragsabschluss ohne Beachtung besonderer Formvorschriften. Mit Übernahme einer stillen Beteiligung (sog. Innengesellschaft) ist der Stille auch am Gewinn beteiligt, und zwar im Verhältnis der von ihm erbrachten Einlage, sofern dieses vertraglich vereinbart wurde; außerdem kann er an den stillen Reserven des Unternehmens partizipieren (atypische stille Beteiligung). Eine Geschäftsführungsbefugnis steht ihm nicht zu, sondern lediglich ein Kontrollrecht. Die Beteiligung am Verlust kann ausgeschlossen werden. Mit seiner Einlage haftet er voll, im Konkursfall steht ihm jedoch eine Forderung als Konkursgläubiger in Höhe seiner Einlage zu, sofern diese nicht durch Verluste verbraucht ist.
Stille Beteiligungen, bei denen der Stille nach Kündigung mit dem Nominalbetrag seiner Einlage ausscheidet und keine Beteiligung an den stillen Reserven des Unternehmens vereinbart ist (darlehensähnliche Beteiligungen), werden als »typische stille Beteiligung« bezeichnet.
Bei der »atypischen stillen Beteiligung« partizipiert der Stille dagegen in Höhe seines Gesellschafteranteils an den stillen Reserven und Rücklagen des Unternehmens und kann beim Ausscheiden den entsprechenden Anspruch geltend machen.
Für die Abgrenzung zum »partiarischen Darlehen« (Darlehen gegen Gewinnbeteiligung) hat die Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die im Einzelfall zu prüfen sind. So wird man von einem partiarischen Darlehen ausgehen können, wenn die Beteiligung des Stillen am Verlust ausgeschlossen ist und die Kontrollrechte des stillen Gesellschafters stark reduziert worden sind. Im Insolvenzfall des Unternehmens kann ein partiarisches Darlehen in voller Höhe als Forderung geltend gemacht werden.
Bilanziell wird die Einlage eines stillen Gesellschafters unterschiedlich behandelt; entweder wird das Eigenkapitalkonto als Unterkonto des Kapitalkontos geführt oder als Darlehenskonto bzw. als gesondertes Einlage- und Beteiligungskonto.
Bei Eingehung einer stillen Beteiligung sollten die Beteiligten im Beteiligungsvertrag genau ausformulieren, um welche Art der Beteiligung es sich handelt, damit eine eindeutige Zuordnung möglich ist.
Der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

siehe   Stille Gesellschaft (deutsches Recht).

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