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Sonderziehungsrechte (SZR)

Special Drawing Rights (SDR), Droits de Tirage Speciaux (DTS)
Form internationaler Verrechnungseinheiten, die 1967 durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) zur Ergänzung von Gold- und Devisenrechten beschlossen wurden. Sie beinhalten einen Anspruch auf konvertible Währungen und werden dadurch gesichert, daß jedes an diesem System teilnehmende Land auf Verlangen (Designierung) SZR gegen die Hingabe konvertibler Währungen an Defizitländer übernehmen muß und diese bei Zahlungsbilanzproblemen zur Beschaffung von Devisen einsetzen kann. SZR stellen somit eine Form internationaler Liquidität dar, die bei den Transaktionen zwischen den Zentralbanken der IWF-Mitglieder und 15 «sonstigen Inhabern» verwendet werden (unter anderem Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), Afrikanische Entwicklungsbank, Arabischer Währungsfonds usw.). SZR werden den Mitgliedsländern des IWF proportional zu ihren Quoten (nationale Einlagen in den Währungsfonds) zugeteilt. Von 1970 bis 1994 gab es insgesamt sechs Zuteilungen. SZR sind nicht verbrieft, sondern werden in speziellen SZR-Konten beim IWF und in den Zentralbanken analog zu Reservepositionen verbucht. Seit 1974 werden sie mit Hilfe eines vom IWF festgelegten Währungskorbes bewertet. Anhand der Tageskurse der Korbwährungen wird ein SZR-Tageskurs ermittelt. SZR bilden die amtliche Bewertungsgrundlage der Aktivitäten des IWF und seiner angeschlossenen Organisationen. Die wichtigste Verwendungsart ist allerdings die Beschaffung konvertibler Devisen zur Finanzierung von Zahlungsbilanzdefiziten durch Designierung. Dieser Designierung muß ein Mitgliedsland solange folgen und Devisen an Defizitländer abgeben, bis seine Bestände an SZR 200% des ihm insgesamt zugeteilten SZR-Bestandes erreichen. Heute werden vor allem freiwillige, gegenseitige (reziproke) Vereinbarungen zu Kauf und Verkauf von SZR geschlossen. Seit 1987 haben darum keine zwangsweisen Designierungen mehr stattgefunden.

Sonderziehungsrechte (SZR) wurden 1969 durch den Internationalen Währungsfonds rungsfonds (IWF) geschaffen und haben im IWF zwei Funktionen. Zum einen sind SZR Forderungen einer ’tent ralbank (z. B. der Bundesbank) gegen-Ober den Mitgliedern des IWF auf Überlassung konvertibler (frei handelbarer) Wäh1 engen. Die Mitglieder des IWF haben die I ilee reinkunft getroffen, gegen SZR Wäh1 meg aus ihren Währungsreserven abzugeben. Hat ein IWF-Mitgliedsland einen Finanzierungsbedarf, dann läuft Folgendes ab: Die Zentralbank des betreffenden Landes verlangt von anderen 1WF-Mitgliedsländern gegen Abgabe von SZR Devisen, und der IWF bestimmt dabei jenes Mitgtiedsland, das die gewünschten Währungsverträge gegen SZR abzugeben hat. Da SZR einen Anspruch auf konvertible W1i hrungen darstellen, zählen sie zur internationalen Liquidität und zu den Wäh1 ungsreserven eines Landes. Daneben dienen SZR in den finanziellen Beziehungen zwischen dem IWF und seinen Mitgliedern als Recheneinheit und als Zahlungsmil I el. Sie werden aber nicht am Devisenmarkt gehandelt, haben also keinen Marktpreis (Kurs), der sich wie hei nationalen Währungen aus Angebot und Nachte age ergibt. Vielmehr richtet sich der Wert eines SZR in Landeswährung nach dem Marktwert eines Währungskorbs, der feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen (US-$, Euro, Yen, Pfund Sterling) enthält.

Abk.: SZR. Special Drawing Rights (SDR). Kunstwährung des IWF vor allem für den Verkehr zwischen den Zentralbanken. SZR spielen auch im Rechenwerk des IWF und als Recheneinheit in den Finanzbeziehungen zu seinen Mitgliedsländern eine besondere Rolle. SZR sollten ursprünglich Liquiditätsinstrument zur Verstärkung der internationalen Liquidität sein, zur Anpassung der Währungsreserven an den Bedarf. SZR stellen heute einen Anspruch des einzelnen IWF-Mitgliedstaats gegenüber der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf Überlassung konvertibler Währung dar. Jedes Sonderziehungsrechte besitzende Land kann diese bei den anderen Ländern gegen deren bzw. konvertierbare Währung eintauschen, indem es beim IWF diese Währung »zieht«. SZR können so ohne Auflagen zur Finanzierung von Zahlungsbilanzdefiziten verwendet werden, stellen daher einen Bestandteil der nationalen Währungsreserven dar. Vorteil des SZR und aller in SZR ausgedrückten Vermögenswerte ist das relativ geringe, weil gestreute Wechsel-kursrisiko. Neben seiner Funktion als Recheneinheit erfüllt das SZR auch die eines Reservemediums.

Abk.: SZR; internationales Kunstgeld, das von den Mitgliedsländern des Internationalen Währungsfonds 1969 als Währungsreserve neben Gold und konvertiblen Devisen (Konvertibilität) eingeführt worden ist. Die Werteinheit der Sonderziehungsrechte war ursprünglich in Gold festgesetzt. Sie entsprach 0,888671 g Feingold und damit dem Wert des US$. Derzeit wird der Wert eines SZR nach einem Währungskorb berechnet, in dem die Währungen von 5 führenden Handelsnationen (Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, USA) eingehen.

(SZR) (special drawing rights, SDR) wurden von den Mitgliedsländern des Internationalen Währungsfonds (IWF) im Jahre 1967 durch vertragliche Vereinbarung geschaffen und erstmals zu Beginn des Jahres 1970 zugeteilt. Ihrem Wesen nach sind sie ein internationales Zahlungsmittel; sie zählen somit zur internationalen Liquidität und den Währungsreserven jedes Landes. Sonderziehungsrechte Diesen Charakter erhalten die SZR dadurch, dass sie einen Anspruch auf konvertible Währung darstellen. Die durch die Schaffung von SZR entstehenden Ansprüche auf konvertible Währungen werden dadurch gesichert, dass jedes am SZR-System teilnehmende Land (auf Verlangen des IWF) bis zur doppelten Höhe seiner Zuteilung an SZR gegen zur Verfügungsstellung konvertibler Währungen SZR übernehmen muss. Jedes Land kann seinerseits zugeteilte oder übernommene (erworbene) SZR bei Zahlungsbilanzproblemen einsetzen, um sich konvertible Währungen zu beschaffen.               Die Entstehung von SZR hängt von einem Beschluss der Mitgliedsländer des IWF ab, die über insgesamt mindestens 85% der Quoten des IWF verfügen müssen. Seit der Einführung der SZR hat es schon mehrere Beschlüsse über die Schaffung neuer SZR gegeben, die jeweils über den Zeitraum von mehreren Jahren gestreckt verteilt wurden (vgl. Tab. oben). Eine Vernichtung von SZR ist durch entsprechenden Beschluss der Mitgliedsländer grundsätzlich ebenfalls möglich. Die Verteilung der SZR erfolgt nach den Quoten der einzelnen Mitgliedsländer beim IWF und die Gutschrift erfolgt auf den SZRKonten beim IWF. Da die SZR zu den Währungsreserven zählen, erscheinen sie auf der Aktivseite der Zentralbank bilanzen. Weil zugeteilte SZR — im Gegensatz zu erworbenen völlig kostenlos sind und ohne Gegenleistung der empfangenen Zentralbanken erfolgen, muss, damit dem Erfordernis des Bilanzausgleichs Rechnung getragen ist, auf der Passivseite ein Gegenposten für zugeteilte SZR ausgewiesen werden. Für die Inanspruchnahme der SZR müssen Zinsen gezahlt werden, die den Erwerbern. von SZR zufliessen. Die ursprünglich vorgesehene Verzinsung war sehr gering; heute richtet sie sich nach einem Durchschnitt aus den Diskontsätzen der wichtigsten Zentralbanken. Der Wert eines SZR war ursprünglich in Gold definiert, entsprach dem Goldgehalt eines US-Dollar und war daher mit diesem identisch. Nachdem 1973 die wichtigsten Währungen der Welt zu flexiblen Wechselkursen übergegangen waren, wurde eine neue Basis für die Wertfixierung der SZR gewählt. Es erfolgte ab 1. 1. 1978 eine offizielle Korbbindung der SZR, d. h. der Wert des SZR wird durch eine bestimmte Menge an (verschiedenen) Währungen (Währungskorb) repräsentiert. (Die tägliche Wertermittlung der SZR wurde bereits seit dem 1. 7. 1974 aufgrund eines Währungskorbes vorgenommen.) Bestand dieser Währungskorb ursprünglich aus 16 Währungen, so sind seit dem 1. 1. 1981 nur noch 5 Währungen (US-$, L, DM, FF, Yen) in diesem Währungskorb enthalten. Der Vorteil einer Korbbindung gegenüber der Bindung an eine Währung allein ist darin zu sehen, dass dadurch die Wertschwankungen der SZR geringer ausfallen. Als internationale Währungsreserve, die auf Beschluss des IWF entsteht und deren Entstehung keine Kosten verursacht, haben die SZR seit ihrer Schaffung die Phantasie insb. der Entwicklungspolitiker angeregt, die hier eine billige Quelle für die Entwicklungshilfe sehen. Seit Jahren wird von den sog. Entwicklungsländern die Schaffung eines  "link" zwischen Entstehung und Verteilung der SZR gefordert. Die Verteilung soll nicht mehr anhand der Beteiligungsquoten am IWF erfolgen, sondern ausschliesslich an die sog. Entwicklungsländer. Aus grundsätzlichen internationalen währungspolitischen Bedenken, die nicht ernst genug genommen werden können, hat dieser Plan keine Billigung durch eine entsprechende Mehrheit der Mitgliedsländer des IWF gefunden.                                              Literatur: Aschinger, F. E., Das Währungssystem des Westens, 2. Aufl., Frankfurt a. M. 1973. Jarchow, H.-J.IRühmann, P., Monetäre Aussenwirtschaft, Bd. II, Internationale Währungspolitik, 2. Aufl., Göttingen 1989. Schäfer, U., Sonderziehungsrechte, in: HdWW, Bd. 6, Stuttgart u.a. 1981, S. 556 ff.

»Kunstgeld«. Sonderziehungsrechte wurden vom Internationalen Währungsfonds (IWF) 1969 eingeführt und entsprachen dem Gegenwert eines Währungskorbes aus den vier wichtigsten Handelswährungen. Bei den Sonderziehungsrechten handelt es sich um reines Buchgeld. Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 hat der IWF den Währungskorb der Sonderziehungsrechte neu definiert. Ein Sonderziehungsrecht setzt sich aus 0,577 USD, 0,426 EUR, 21,0 JPY und 0,0984 GBP zusammen. Die Sonderziehungsrechte werden den Mitgliedstaaten gutgeschrieben, gehören zu den nationalen Währungsreserven und können bei Zahlungsvorgängen zwischen einzelnen Notenbanken oder mit dem IWF als Zahlungsmittel verwendet werden.

Sonderziehungsrechte sind die offizielle Rechnungseinheit des IWF. So werden die Kredite des IWF in SZR ausgezahlt. Die SZR setzen sich aus einem Währungskorb zusammen. Dieser besteht aus Dollar, Euro, Yen und dem britischen Pfund. Der Kreditzins berechnet sich als gewichteter Mittelwert der aktuellen kurzfristigen Zinssätze der Korbwährungen.

SDR
s. Sonderziehungsrechte


Sonderziehungsrechte

Abkürzung für Sonderziehungsrecht (des IWF).



(SZR) (= special drawing rights, SDR) internationales Zahlungsmittel (Buchgeld) im Verkehr zwischen den Währungsbehörden, das durch die
1. Ergänzung des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) arn 28.7.1969 geschaffen wurde. Da man sich auf eine Begriffsbestimmung nicht einigen konnte, legte Art. XXI des Abkommens nur den Zweck fest: im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven zu ergänzen. Die ebenfalls in Art. XXI enthaltene Definition in Gold (1 SZR = 0,888671 Gramm Feingold) stattete die SZR mit absoluter Goldwertgarantie aus. Über die Definition des Dollars (in Gold) war das Austauschverhältnis zum Dollar gegeben, und über die Dollarparitäten bzw. Dollarleitkurse konnten die SZR-Kurse aller Währungen bestimmt werden. Nach dem Übergang vieler Währungen zu freien Wechselkursen gegenüber dem Dollar schwankten auch die SZR-Kurse dieser Währungen. Der Dollar hingegen lag, abgesehen von den Dollarabwertungen, am 18.12.1971 und 12.3.1973 fest (zuletzt: 1 SZR = 1,20635 $). Dies wurde als unbegründet und unzweckmäßig empfunden.
Sonderziehungsrechte
Sonderziehungsrechte Der Zwanziger-Ausschuss schlug darum im Januar 1974 vor, als Interimlösung bis zur endgültigen Reform des Weltwährungssystems eine Korbbewertung durchzuführen. Die sog. Standardkorb-Technik wurde am 1.7.1974 vom IWF in Kraft gesetzt. Ein SZR entsprach (zum Zwecke einer Bestimmung des Wechselkurses des SZR in einer Landeswährung) der Summe vereinbarter Beträge von 16 Währungen (Tab. 1): In einem ersten Schritt einigte man sich über die prozentualen Anteile dieser Währungen in einem SZR, und zwar nach der Bedeutung des jeweiligen Landes am Welthandel. Die Umrechnung der Anteile in Währungsbeträge erfolgte schließlich in der Weise, dass der nach der neuen Technik ermittelte SZR-Kurs, ausgedrückt in Dollars, am 28.6.1974 identisch mit dem nach der alten Methode bestimmten SZRKurs war (1 SZR = 1,20635 $). Damit war die Kurskontinuität gewährleistet. Seit dieser Zeit schwanken die SZR-Kurse aller Währungen (einschl. des Dollars) entsprechend den Devisenmarktbewegungen. Mitglieder, die (nach eigenem Entschluß) Teilnehmer am SZR-Konto des IWF sind, erhielten am 1.1.1970 die erste Zuteilung an SZR durch den Fonds. Nach weiteren Zuteilungen betrug die Gesamtsumme 1997 rund 21,4 Mrd. SZR (Tab. 2). Inhaber von SZR konnten diese nur unter relativ engen Bedingungen und Erlaubnisvorbehalten des IWF verwenden. Im wesentlichen handelte es sich darum, a) zum Zwecke des Zahlungsbilanzausgleichs konvertible Währungen zu erwerben und b) Verpflichtungen gegenüber dem IWF zu reduzieren. Die Verwendung stand unter der Auflage einer Rekonstitution (Wiederauffüllung), wobei die Grundregel vorsah, dass die durchschnittlichen täglichen Bestände an SZR nicht unter 30% der durchschnittlichen Zuteilungen eines gleitenden Fünfjahresraumes absinken durften. Für die Wiederauffüllung der SZR-Bestände gab es mehrere Möglichkeiten, z.B. SZR-Käufe aus dem Generalkonto (mit vom Fonds akzeptierten konvertiblen Währungen und mit Hilfe von Ziehungen beim Fonds) oder Annahme der SZR anderer Teilnehmer. Eine weitere Möglichkeit war die »Designation«, bei der ein Teilnehmer vom IWF aufgefordert wird, seine Währung gegen SZR bereitzustellen. Allerdings war dafür eine starke Zahlungsbilanz- und Reserveposition Voraussetzung. Mit der
2. Änderung des IWF-Übereinkommens, das am 1.4.1978 in Kraft trat, wurden auch die SZR-Bestimmungen revidiert. Die SZR werden nicht mehr in Gold definiert. Fortan gilt nur noch die Standardkorbbewertung, die mit Wirkung vom 1.7.1978 (gleichbleibende Zahl, aber geänderte Liste der Währungen, Gewichtung nach Exportrang in den Jahren 1972-1976) und 1.1.1981 (Reduzierung auf die fünf wichtigsten Währungen) ,1.1.1991 sowie 1.1.1996 verändert wurde. Nach Beginn der Europäischen Währungsunion zum 1.1.1999 mit dem Euro als gemeinsamer Währung wurden die Beträge in DM und Französischen Franken des Währungskorbs entsprechend den offiziellen Umrechnungskursen in Euro angesetzt. Die bedeutsamsten Neuregelungen beinhalten eine Aufwertung der Reserveeigenschaft der SZR durch Liberalisierung der SZR-Transaktionen (zwischen Teilnehmern am SZR-Konto ohne Zustimmung des IWF), Ausweitung der Transaktionszwecke (Umschichtungen im Reservegefüge), Erweiterung der Transaktionsarten (Darlehen, Schenkungen), Expansion des Teilnehmerkreises (offizielle Stellen wie Weltbank und Bank für Internationalen Zahlungsausgleich), Anhebung der Verzinsung auf den gewogenen Durchschnitt der kurzfristigen Zinsen der Korbwährungsländer (seit 1981). Die Zuteilung der SZR hat den Charakter einer Reserveschaffung (internationale Liquidität), da ein Teilnehmerland für Zahlungsbilanzzwecke bis zu 70% der ihm zugeteilten SZR im gleitenden FünfJahres-Durchschnitt verwenden darf, ohne dass irgendwelchen wirtschaftspolitischen Auflagen Rechnung getragen werden müßte, und ohne dass eine Verpflichtung zum Rückerwerb (Rekonstitution) dieser SZR besteht. Immerhin kann die 70%-Regel aber als Kompromiss angesehen werden zwischen der Ausgestaltung der SZR als unbeschränktes Reservemedium und einer Kreditlinie, deren in Anspruch genommene Beträge zurückzuzahlen sind. Allerdings ermöglichte die
2. Änderung des IWF-Übereinkommens einen weiteren Schritt zur unbedingten Reserveeigenschaft: Die Rekonstitutionsgrenze wurde auf 85% angehoben (Ende 1978 bis Mai 1981) und schließlich fallengelassen. Die aus den Verwendungsmöglichkeiten resultierenden Gefahren (Belastung der designierten Länder durch unerwünschten Realtransfer, Inflationierung) sind dadurch eingeschränkt, dass die Pflicht eines Teilnehmerlandes zum Erwerb von SZR auf 300% der kumulativen Nettozuteilung limitiert ist. Ein Teilnehmerland, dessen Gouverneur gegen einen (im Gouverneursrat zu fassenden) Zuteilungsbeschluss gestimmt oder sich der Stimme enthalten hat, kann sich überdies der entsprechenden Zuteilung und den daraus entspringenden Pflichten und Gefahren entziehen. Auch eine Beendigung der Teilnahme am SZR-Konto ist jederzeit möglich. Die SZR sind als währungspolitisches Instrument zur Bannung der Gefahren eines weltweiten Mangels an internationaler Liquidität (nach Abbau der US-Zahlungsbilanzdefizite) und zur Überbrückung temporärer Zahlungsbilanzschwierigkeiten konzipiert. Die Vertreter eines »link« wollen dagegen die SZR als entwicklungspolitisches Instrument einsetzen, d.h. bei Zuteilung und Verwendungsmöglichkeiten dem strukturellen Finanzierungsbedarf der Entwicklungsländer in besonderer Weise Rechnung tragen. Vorstellungen dieser Art waren bereits im STAMP-Plan rudimentär enthalten und bis in jüngster Zeit Gegenstand der Reformüberlegungen zur internationalen Währungsordnung. Befürworter weisen auf den unbefriedigenden Stand der Entwicklungshilfe hin sowie auf die zunehmenden Schwierigkeiten, das aus den traditionellen Quellen gespeiste Mittelaufkommen zu halten, geschweige zu steigern. Gegner begründen ihren Widerstand mit dem Risiko einer Desavouierung der SZR durch überhöhtes Angebot, ferner mit den Inflationsgefahren für die annahmeverpflichteten Länder und mit dem dadurch nicht mehr überschaubaren Realtransfer von den Industrie- zu den Entwicklungsländern. Die reservepolitischen Erwartungen in bezug auf die SZR haben sich nicht erfüllt. Die Entwicklung der Internationalen Liquidität verlief (über die Devisenkomponente) so explosiv, dass man nach der
3. Zuteilung 1972 von weiteren Zuteilungen absehen mußte. Die 1979, 1980 und 1981 wiederaufgenommenen Zuteilungen waren nicht primär liquiditätspolitisch motiviert, sondern sollten dem Standing der SZR als Reservemedium dienen. Bisher erfolgten auch keine Zuteilungen an die zwischenzeitlich dem IWF beigetretenen Transformationsländer. Als internationale Recheneinheit bedurften die SZR derartiger Förderung nicht: Eines der bemerkenswertesten Phänomene der 70er Jahre war ihre rasch um sich greifende Nutzung nicht nur beim IWF (als Buchführungseinheit und für alle Umrechnungen in nationale Währungen), sondern auch bei anderen öffentlichen und privaten Stellen des In- und Auslands, die sie für Zwecke verwenden, wo früher Gold in Anspruch genommen wurde. Literatur: Jarchow, H.-J. (1993). Aschinger, F.E. (1978) Thomann, M.N.C. (1977). Ith, H. (1975)



Sonderziehungsrechte.

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