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Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV)

(engl. income statement, profit and loss statement) Gegenüberstellung aller periodisierten Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres zur Ermittlung des Jahresüberschusses oder -fehlbetrages eines Unternehmens. Etwaige Gewinn- und Verlustvorträge sowie Veränderungen bei den Rücklagen sind zu berücksichtigen. Aufgabe der GuV ist es, neben der Höhe des Gewinns bzw. Verlustes auch dessen Quellen und Struktur aufzuzeigen.
Die GuV ist Bestandteil des Jahresabschlusses; ihre Anfertigung ist für Kaufleute (Kaufmann) gesetzlich vorgeschrieben. Darstellungsform und Gliederung regelt § 275 Handelsgesetzbuch (HGB).

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Rechnung) Sie ist ein wichtiger Teil des Jahresabschlusses eines Unternehmens. Aus der Erfassung und Aufrechnung von Erträgen und Aufwendungen ergibt sich der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag, der von einem Unternehmen in einer bestimmten Zeitperiode erwirtschaftet worden ist. Es wird ersichtlich, aus welchen Quellen sich im Einzelnen der Erfolg des Unternehmens speist und wie er sich zusammensetzt. Die GuV-Rechnung gliedert sich für Kapitalgesellschaften nach der Vorschrift des § 275 HGB. Sie kann in Staffelform entweder nach dem Gesamt- oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden. Details zu den beiden Verfahren: Gesamtkostenverfahren. Umsatzkostenverfahren.

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ermittelt den Erfolg durch Saldierung aller Erträge und Aufwendungen der Abrechnungsperiode.

Problem:
Das in der GuV durchzuführende Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren ist ablauftechnisch zwar mit den entsprechenden Verfahren der Kostenrechnung vergleichbar, inhaltlich aber nicht identisch.
Erstens stimmen die in der GuV verrechneten Werte als Aufwendungen nicht immer mit den Kosten überein. Zweitens wird die GuV jährlich aufgestellt, die kurzfristige Erfolgsrechnung aber monatlich benötigt.

Beispiel:
Nach § 275 HGB gilt für Kapitalgesellschaften eine Gliederung in Staffelform, also ohne kontenmäßige Gegenüberstellung, wobei die Gesellschaften wahlweise das Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren verwenden können. Die gewählte Darstellungsform ist grundsätzlich beizubehalten. Dies gilt auch für die Postenbezeichnung und -folge, soweit sie bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften frei wählbar sind.

Publizitätspflichtige Gesellschaften müssen zusammen mit der Bilanz und dem Anhang eine Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichen, in der die Aufwendungen und Erträge aufgegliedert und der Gewinn (bzw. Verlust) ausgewiesen werden.

Publizitätspflichtig sind i.d.R. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und bestimmte Gesellschaften mit anderer Rechtsform, aber von einer bestimmten Größenordnung.

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) hat die Funktion, den Unternehmenserfolg für jedes Geschäftsjahr als Unterschiedsbetrag aus Erträgen und Aufwendungen zu berechnen.

Zur Ermittlung dieses Jahresüberschusses (oder des Jahresfehlbetrages) wird ein vom HGB vorgeschriebenes Berechnungsschema verwendet.

Die GuV kann entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren erstellt werden. Beide Verfahren führen zu dem selben Ergebnis. Beim Umsatzkostenverfahren werden die aktivierten Eigenleistungen und die Bestandserhöhungen der Periode nicht ausgewiesen.

Für Planungszwecke ist eine vereinfachte GuV (Gesamtkostenverfahren) ausreichend.

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie ermittelt den Erfolg durch Saldierung aller Erträge und Aufwendungen eines Jahres. Für die Kapitalgesellschaften gilt gemäß § 275 HGB eine Gliederung in Staffelform. Wahlweise kann nach dem Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren eine Gliederung durchgeführt werden. In der Kostenrechnung wird der Erfolg nicht nur für ein Jahr, sondern für kürzere Perioden (z.B. monatlich) ermittelt.

ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie ermittelt den Erfolg durch Saldierung aller Erträge und Aufwendungen eines Jahres. Für die Kapitalgesellschaften gilt gemäß § 275 HGB eine Gliederung in Staffelform. Wahlweise kann nach dem Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkosten-verfahren eine Gliederung durchgeführt werden. In der Kostenrechnung wird der Erfolg nicht nur für ein Jahr, sondern für kürzere Perioden (z.B. monatlich) ermittelt. (Siehe hierzu Kostenträgererfolgsrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung).

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist die Erfolgsrechnung der Unternehmungen. Die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz bilden gemäß § 242 Abs. 3 den Jahresabschluß aller Kaufleute. Sie ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen und muß klar und übersichtlich sein.

Die Gewinn- und Verlustrechnung für Kapitalgesellschaften ist gemäß § 275 Absatz 1 HGB in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkosten-verfahren aufzustellen. Das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Jahresüberschuß bzw. Jahresfehlbetrag. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sieht § 276 HGB Erleichterungen bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung vor. Danach dürfen jeweils bestimmte Posten zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammengefaßt werden. Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung gelten außerdem teilweise die allgemeinen Grundsätze gemäß § 265 HGB ( Bilanz).

Mit der Gewinn und Verlustrechnung definiert man die Erfassung und Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen (Aufwand) zur Ermittlung des Periodenerfolgs als Gewinn oder Verlust. Wegen der Erfolgsermittlung als Rechnungsziel ist auch der Ausdruck Erfolgsrechnung geläufig. Zielgröße unternehmerischer Tätigkeit ist die Mehrung des Eigenkapitals. Die Erfolgsrechnung dient zur Ermittlung dieses Erfolgs und ist Bestandteil der Buchführung im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen (Rechnungswesen, betriebswirtschaftliches). I. d. R. werden die einzelnen Veränderungen des Eigenkapitals aus Handelsgeschäften oder Bewertungsmaßnahmen nach dem Prinzip der a Doppik erfasst: Positive Erfolgsbeiträge sind isoliert gesehen Mehrungen des Eigenkapitals; negative Erfolgsbeiträge sind Minderungen des Eigenkapitals. Sie werden aber nicht unmittelbar als Veränderungen des Eigenkapitals erfasst. Für Ertrags und Aufwandsarten werden spezielle, nach Kontrollgesichtspunkten differenzierte Erfolgskonten eingerichtet. Am Periodenende werden deren Salden (Saldo) auf dem Gewinn und Verlustkonto gegenübergestellt und zum Periodenerfolg (Gewinn oder Verlust) aufgerechnet. Die Übertragung des Periodenerfolgs in das Schlussbilanzkonto als Veränderung des Eigenkapitalbestandes ist abhängig von der jeweiligen Rechtsform: Personengesellschaften haben variable Eigenkapitalkonten, d. h., der Erfolg wird unmittelbar als Veränderung des Eigenkapitals des Eigentümers bzw. der Eigenkapitalien von Gesellschaftern gebucht. In Kapitalgesellschaften dagegen erfolgt die Abrechnung des Periodenerfolgs (Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag) über spezielle Posten des Eigenkapitalbereichs (Rücklagen, Bilanzgewinn). Die Gliederung der Erfolgsrechnung in Erfolgskonten richtet sich nach gesetzlichen Anforderungen und/oder speziellen Informationsinteressen derjenigen, für welche die Abrechnung stattfindet. Während es für Personenunternehmen keine gesetzliche Gliederungsvorschrift gibt, enthält § 275 Handelsgesetzbuch (HGB) eine solche für Kapitalgesellschaften. Wahlweise können Unternehmen das Gesamtkostenverfahren oder das Umsatzkostenverfahren anwenden (siehe Tabelle S. 135). Anders als im System doppelter Buchführung mit dem sich automatisch ergebenden Gewinn und Verlustkonto erfolgt der gesetzliche Aufbau der Gewinn und Verlustrechnung in Staffelform. Dabei werden Zwischenerfolge für Erfolgsbereiche ausgewiesen. Zum Aufbau der handelsrechtlichen Gewinn und Verlustrechnung (§ 275 Handelsgesetzbuch, verkürzt).

Für den Informationsbedarf im Unternehmen selbst reichen die Erfolgspositionen der HGB Gliederung nicht aus. Dort sind beispielsweise unter der Position «sonstige betriebliche Aufwendungen» Mieten und Pachten, Ausbildungsmaßnahmen, Provisionen, Spenden, Porto, Telefon, Reparaturen u. a. m. zusammengefasst. Interessen an einer Erfolgskontrolle führen bei der Ersterfassung der Erträge und Aufwendungen zu einem erheblich differenzierteren Kontensystem. Aus diesem umfangreichen Datenmaterial der Buchführung und dessen Abschluss über das Gewinn und Verlustkonto wird am Periodenende die HGB konforme Gewinn und Verlustrechnung entwickelt.

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ermittelt den Erfolg durch Saldierung aller Erträge und Aufwendungen der Abrechnungsperiode.

Sie ist ein Teil des Jahresabschlusses. Sie ermittelt den Gewinn oder den Verlust einer Unternehmung und gibt Aufschluß über sein Zustandekommen. (Die Bilanz ermittelt den Gewinn anders: durch Saldierung zwischen Aktiva und Passiva). Die Mindestgliederung der GuV-Rechnung ist in § 157 AktG vorgeschrieben.

(Erfolgsrechnung) ermittelt als Teil des Jahresabschlusses, wie die Bilanz durch Abschluss der Buchführung den Periodenerfolg der Unternehmung, wobei beide Rechnungszweige durch das doppische Prinzip der Buchhaltung miteinander verknüpft sind. Während sich der Erfolg in der Bilanz durch Gegenüberstellung der Reinvermögensbe- stände zu Anfang und zu Ende der Periode ergibt, ermittelt die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) diesen durch Saldierung von Aufwendungen und Erträgen eines Abrechnungszeitraumes. Die Erfolgsrechnung ergänzt daher die Bilanz, indem sie über den Einblick in die Vermögens- und Finanzlage und die rechnerische Ermittlung des Erfolgssaldos hinaus detaillierte Einblicke in die Zusammensetzung und die Quellen des Erfolgs zu gewinnen erlaubt. Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten wie für die Bilanz analog auch für die Gewinn- und Verlustrechnung. Aus dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit folgt für die Erfolgsrechnung zwingend, dass Aufwendungen und Erträge unsal- diert auszuweisen sind (Bruttoprinzip, § 246 Abs. 2 HGB). Ebenfalls der Übersichtlichkeit und Aussagefähigkeit der GuV-Rechnung dient deren formaler Aufbau als Staffelrechnung, die gem. § 275 HGB für Kapitalgesellschaften verbindlich vorgeschrieben ist. Gegenüber der Kontoform besitzt diese Gliederung den Vorzug, dass die Bildung von Zwischensummen ermöglicht und eine bessere Interpretation der als Kennzahlen (z. B. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, Jahresüberschuss) dienenden Positionen gewährleistet wird. Da Produktion und Absatz einer Periode i.d.R. nicht synchron verlaufen, so dass Lagerbestände an Halb- und Fertigfabrikaten auf- bzw. abgebaut werden, kann die Ermittlung des Betriebserfolges in der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich auf zweifache Weise erfolgen: (1)  Sämtliche Aufwendungen der Periode werden sämtlichen Erträgen der Periode (einschl. der noch nicht abgesetzten Leistungen) gegenübergestellt {Produktionsrechnung, Gesamtkostenverfahren). (2)  Nur die zur Produktion der abgesetzten Leistungen notwendigen Aufwendungen werden den in der Periode erzielten Umsatzerlösen gegenübergestellt (Umsatzrechnung, Umsatzkostenverfahren). Im Ergebnis stimmen Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren überein; das GuVschema für Kapitalgesellschaften sieht gemäss § 275 HGB beide Ausprägungen in Form der Staffelrechnung vor; diese können der folgenden Abbildung entnommen werden. Für kleine und mittelgrosse Kapitalgesellschaften ist die Kürzung des Schemas dahingehend erlaubt, dass bei Anwendung des Gesamtkosten- verfahrens die Positionen Nr. 1-5 und bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens die Positionen Nr. 1-3 und 6 unter der Bezeichnung Rohergebnis zusammengefasst werden können (§ 276 HGB). Die unterschiedlichen Ansätze nach dem Gesamtkosten- und dem Umsatzkostenverfahren bedingen auch unterschiedliche Abrechnungsmethoden: Beim Gesamtkostenverfahren werden sämtliche Ertragsbeiträge, die gemäss der zweckbestimmten Leistungserstellung des Betriebs in einer Periode erwirtschaftet wurden, ausgewiesen. Dazu zählen neben den Umsatzerlösen (Position 1) auch die zu Herstellungskosten bewerteten Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, die selbsterstellten, im Produktionsprozess eingesetzten Güter (Position 3) sowie die sonstigen betrieblichen Erträge (Position 4). Dementsprechend werden im Gesamtkostenverfahren alle für diese Leistungserstellung eingesetzten Aufwendungen (Positionen 5-8) detailliert aufgeführt und in Abzug gebracht. Die Differenz hieraus entspricht dem Investitionserfolg (Betriebsergebnis) im eigenen Unternehmen. Das Umsatzkostenverfahren ermittelt das Betriebsergebnis, indem von den Umsatzerlösen (Position 1) und den sonstigen betrieblichen Erträgen (Position 6) nur jene Aufwendungen abgezogen werden, die für den erzielten Umsatz eingesetzt wurden. Dabei werden die einzelnen Aufwandsarten zu den Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (Position 2), den Vertriebskosten (Position 4), den allgemeinen Verwaltungskosten (Position 5) und den sonstigen betrieblichen Aufwendungen verdichtet. Ab der Position 9 des Gesamtkostenverfah- rens bzw. Position 8 des Umsatzkostenverfahrens sind die beiden GuV-Rechnungen nunmehr identisch aufgebaut. Durch die Hinzufügung der Positionen, die den Investitionserfolg aus Anlagen ausserhalb des Unternehmens widerspiegeln (Finanzergebnis, Gesamtkostenverfahren Positionen 9-13, Umsatzkostenverfahren Positionen 8—12) gelangt man zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Dieses wird noch um das ausserordentliche Ergebnis und die Steueraufwendungen bereinigt, um den Jahresüberschuss oder -fehlbetrag auszuweisen, der als Ergebnis der Gewinnermittlung den Erfolg einer Unternehmung repräsentiert.  
gewinn-und-verlustrechnung
Damit ist die Ermittlung des Periodenerfolges abgeschlossen. Darüber hinaus kann die Gliederung der GuV-Rechnung auch die Teile der Gewinnverwendung ausweisen (§275 Abs. 4 HGB). In diesem Fall ist das GuVschema nach der Position Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag um die Gewinnverwendungsrechnung zu ergänzen. Bei Aktiengesellschaften ist folgende Gliederung zwingend erforderlich (§ 158 AktG): 1.  Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 2.  Entnahmen aus der Kapitalrücklage 3.  Entnahmen aus Gewinnrücklagen a)  aus der gesetzlichen Rücklage b)  aus der Rücklage für eigene Aktien c)  aus satzungsmässigen Rücklagen d) aus anderen Gewinnrücklagen 4.  Einstellungen in Gewinnrücklagen a)  in die gesetzliche Rücklage b)  in die Rücklage für eigene Aktien c)  in satzungsmässige Rücklagen d) in andere Gewinnrücklagen 5.  Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Der Bilanzgewinn/Bilanzverlust, der als Saldo in gleicher Höhe in der Bilanz erscheint, stellt den verteilungsfähigen Restbetrag dar, der für die Anteilseigner als Ausschüttungspotential zur Disposition steht. Er kann von der Hauptversammlung zur Einstellung in die Gewinnrücklagen, zur Dividendenausschüttung oder zur Bildung eines Gewinnvortrages Verwendung finden.

Siehe auch Kostenträgererfolgsrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung, Jahresabschluß .

Literatur: Coenenberg, A. G., Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 12. Aufl., Landsberg am Lech 1991. Heinen, E., Handelsbilanzen, 12. Aufl., Wiesbaden 1986. Wöbe, G., Bilanzierung und Bilanzpolitik, 8. Aufl., München 1992. Eisele, W, Technik, des betrieblichen Rechnungswesens, 5. Aufl., München 1993.  



(GuV RECHNUNG)
Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen zur Ermittlung von Gewinn oder Verlust. Die GuV-Rechnung ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Aktiengesellschaften und bestimmte Gesellschaften mit anderer Rechtsform sind gemäß dem Publizitätsgesetz vom 15.8.1969 verpflichtet, die Bilanz und die GuV-Rechnung zu veröffentlichen.
Siehe auch: Jahresabschluss, Bilanz

Siehe Gewinn- und Verlustrechnung

Gewinn- und Verlustrechnung

Gewinn und Verlustrechnung (GuV), handelsrechtliche

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