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Internationaler Währungsfonds (IWF)

englisch: International Monetary Fund (IMF). Globale, 1945 im Zusammenhang mit dem Bretton-Woods-System gegründete Organisation mit Sitz in Washington, D. C. Dem IWF gehören mit über 150 Mitgliedern gut drei Viertel der Länder der Welt an. Jedes Mitgliedsland hat in den IWF eine an der Wirtschaftskraft und außenwirtschaftlichen Verflechtung orientierte Quote einzuzahlen. Aufgaben des IWF sind:
1. internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik,
2. Förderung eines gleichgewichtig wachsenden Welthandels,
3. Förderung der Stabilität der Währungen,
4. Beseitigung von Devisenbeschränkungen,
5. Hilfen bei Zahlungsbilanzproblemen durch Kreditgewährung in Form so genannter (Sonder-) Ziehungsrechte.

International Monetär/ Fund (IMF)
Das Übereinkommen über den IWF und die Weltbankgruppe wurde 1944 in Bretton Woods, New Hampshire (USA), ausgearbeitet. Es trat 1945 mit der Unterzeichnung durch 29 Regierungen (sie repräsentierten mit ihren «Quoten» 80% der Einzahlungen der Mitglieder) in Kraft. Als Sitz der Institution wurde Washington D.C. bestimmt. Deutschland und Japan wurden 1952 Mitglieder des IWF. Die Aufgabe des IWF ist es, die internationale währungspolitische Zusammenarbeit zu fördern, um geordnete Währungsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu sichern, die wiederum Grundlage einer Ausweitung des Welthandels sein sollen. Die zentrale Aufgabe der Koordinierung der Weltwährungsbeziehungen durch Sicherung der internationalen Liquidität seiner Mitgliedsländer nimmt der IWF mit im Zeitablauf fortentwickelten und den speziellen Bedürfnissen der jeweiligen Probleme angepaßten Instrumenten wahr. Zu diesen gehören unter anderem: Kreditfazilitäten zur Finanzierung von Zahlungsbilanzproblemen der Mitgliedsländer (Reguläre Fazilitäten des IWF, Konzessionäre Fazilitäten des IWF, Sonderfazilitäten des IWF)
Technische Hilfen zur Behebung der Ursachen von Zahlungsbilanzproblemen sowie zur Schaffung leistungsfähiger Institutionen der Wirtschafts- und Währungspolitik. Das Spektrum reicht von Gestaltungshilfen bei der Fiskalpolitik über den Aufbau von Zentralbanken, Schatzämtern usw., die Ausbildung von Stäben währungspolitischer Institutionen bis hin zur Überprüfung und Gestaltung einschlägiger Gesetze. Diese Hilfen erfolgen in enger Kooperation mit anderen Institutionen wie dem Ausschuß für Entwicklungshilfe der OECD
Schuldenmanagement als Hilfe zur Bewältigung der Verschuldungsprobleme der Mitgliedsländer, um dafür zu sorgen, daß diese zu einem dauerhaften Wirtschaftswachstum, einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz und normalen Beziehungen zu ihren Gläubigern gelangen. Der IWF kooperiert hier eng mit der Weltbankgruppe und anderen Organisationen (zum Beispiel Pariser Club, Londoner Club).
Beschlußgremien des IWF sind nach der Rangfolge ihrer Bedeutung der Gouverneursrat (in ihm sind als höchstem Organ die Finanzminister oder Zentralbankpräsidenten der Mitgliedsländer vertreten), der Interimsausschuß (in ihm treten Mitglieder des Gouverneursrates und ausgewählte hohe Repräsentanten der Mitgliedsländer zumindest alle sechs Monate zusammen) und das Exekutivdirektorium (in ihm übernehmen vom IWF betraute Experten die Verwaltung laufender Geschäfte). Gegenwärtig (August 1997) sind durch diese Gremien 181 Mitgliedsländer vertreten, die insgesamt ca. 145 Milliarden Sonderziehungsrechte (SZR)eingezahlt haben.
Der Einfluß der Mitgliedsländer auf die Politik des IWF richtet sich nach ihren jeweiligen Länderquoten (Anteile an den gesamten Einlagen in den IWF: zum Beispiel USA 18,25%, Bundesrepublik Deutschland 5,67%), über die nationale Stimmrechtsquoten festgelegt sind. Jedes Mitgliedsland verfügt über 250 Grundstimmen und darüber hinaus über je eine Stimme für 100.000 SZR aus seiner nationalen Quote. In dieser kommt somit vor allem das ökonomische Gewicht der Mitgliedsländer zum Ausdruck. Die Quoten werden beim Beitritt eines Landes zum IWF vom Exekutivdirektorium nach einer speziellen Quotenformel unter Berücksichtigung des Bruttosozialprodukts (BSP), der Währungsreserven, Leistungsbilanzkomponenten usw. berechnet und vor der Ratifizierung des Beitritts vom Gouverneursrat verabschiedet und regelmäßig überprüft. Die Quoten bestimmen, in welcher Höhe Mittel des Fonds in Anspruch genommen werden können.

(IWF) (International Monetary Fund, IMF) internationale Organisation zur Schaffung geordneter Währungsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten durch Festlegung einer internationalen Währungsordnung, Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen der internationalen Währungspolitik und Hilfestellung bei der Finanzierung von Zahlungsbilanzdefiziten der Mitgliedstaaten. Die Gründung des IWF erfolgte zusammen mit der Gründung der  Weltbank am 22. 7. 1944 auf der "Internationalen Währungsund Finanzkonferenz der Vereinten und Assoziierten Nationen" in Bretton Woods (New Hampshire, USA), um nach dem 2. Weltkrieg auf möglichst breiter Basis eine internationale Währungsordnung zu errichten. Das Abkommen trat am 27.12. 1945 in Kraft und wurde seither zweimal, nämlich 1969 und 1978, geändert, um die darin festgelegte internationale Währungsordnung fortzuentwickeln. Gegenwärtig (Stand Sept. 1992) sind 173 Staaten Mitglied des IWF, darunter alle wichtigen westlichen Industrieländer sowie die meisten Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR. Ziele des IWF sind: •   die Wiederherstellung der Konvertibilität der Währungen und die Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems, •   die Gewährleistung geordneter Währungsverhältnisse mit dem Ziel, ein stabiles Wechselkurssystem zu fördern, und •   die Errichtung eines finanziellen Beistandssystems für Länder mit Zahlungsbilanzdefiziten. (1)   Zur Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, ihre Währungen so bald wie möglich für Ausländer als konvertibel zu erklären, soweit diese die Fremdwährungsbeträge aus sog. laufenden Transaktionen erworben hatten. 1982 hatten 57 der 146 Mitgliedstaaten diese sog. Art.-VIII-Konvertibilität eingeführt. (2)     Zur Gewährleistung geordneter Währungsverhältnisse verpflichtete das IWF-Ab- kommen die Mitgliedstaaten ursprünglich zu festen Wechselkursen durch Fixierung einer Gold- oder Dollarparität, von der die Marktkurse nur bis zu einer Bandbreite von ± 1% abweichen durften. Diese Paritäten durften nur im Falle eines sog. fundamentalen Zahlungsbilanzungleichgewichts nach Konsultation des IWF geändert werden. Das sog. Bret- ton-Woods-System hatte bis Anfang der 70er Jahre Bestand. Nachdem die USA im August 1971 die Konvertibilität des Dollars in Gold aufgehoben hatten, gingen im Frühjahr 1973 die wichtigsten Länder zu flexiblen Wechselkursen über. Diesem Umstand wurde 1976 durch eine Änderung des IWF-Abkommens, die 1978 in Kraft trat, Rechnung getragen, indem nunmehr den rWF-Mitgliedern die Wahl des Wechselkurssystems freigestellt ist. (3)  Damit der IWF über Mittel für ein finanzielles Beistandssystem für Länder mit Zahlungsbilanzdefiziten verfügt, erhalten die Mitglieder des IWF mit der Mitgliedschaft eine Quote zugeteilt, deren Höhe sich nach dem Volkseinkommen, den Währungsreserven und dem Umfang des Aussenhandels des Mitgliedstaates richtet. Nach dieser Quote richten sich das Stimmrecht in den IWF-Organen, die Zuteilung neu geschaffener Sonderziehungsrechte (SZR) sowie die Subskriptionsverpflichtung. Ursprünglich war ein Viertel der Subskription in Gold einzuzahlen, der Rest in Landeswährung. Seit der 2. Änderung des IWT-Abkommens ist an die Stelle des Goldes die SZR-Zahlung getreten, die aber auch in anderen Reservemedien geleistet werden kann. Die Quoten des IWF wurden bisher insgesamt neunmal angehoben, zuletzt billigte der Gouverneursrat im Juni 1990 eine Erhöhung der gesamten Fondsquoten um 50% auf ca. 135 Mrd. SZR. Quotensumme und Quotengefüge werden spätestens alle fünf Jahre überprüft. Soweit ein Land seine Finanzierungsleistung aus der Subskription in SZR, Gold oder Devisen erbringt, erhält es ein automatisches Ziehungsrecht, d.h. einen Kreditanspruch, im Rahmen der sog. Reservetranche. Darüber hinaus hat ein Mitglied Anspruch auf weitere vier Kredittranchen von je 25% seiner Quote sowie auf zusätzliche Kredite aus drei ständigen Sonderfazilitäten, weiteren temporären Fazilitäten und aus Fazilitäten für besondere Fälle. Diese Kredite werden jedoch nur gegen Auflagen gewährt, die mit zunehmender Inanspruchnahme immer strenger werden. Der maximale Kreditrahmen eines Mitgliedslandes dürfte bei 400 %-500% seiner Quote liegen. Am 30.4. 1992 hatte der IWF insgesamt ausstehende Kredite von ca. 27 Mrd. SZR. Allein im Geschäftsjahr 1992 erreichten die Ziehungen brutto 13,3 Mrd. SZR. Oberstes Organ des IWF ist der Gouverneursrat, in den jedes Mitglied einen Vertreter entsendet. Er tritt einmal jährlich zusammen. Von 1972-1974 wurde der Gouverneursrat vom sog. Zwanziger-Ausschuss und seit 1974 vom sog. Interimsausschuss unterstützt, der vom Gouverneursrat jederzeit mit 80% aller Stimmen in ein neues Fondsorgan mit Beschlussvollmacht umgewandelt werden kann. Die laufende Geschäftsführung obliegt dem Exekutivdirektorium, dem gegenwärtig 24 Mitglieder angehören, von denen fünf von den Mitgliedern mit den höchsten Quoten (darunter die Bundesrepublik) entsandt werden, während die übrigen alle zwei Jahre neu gewählt werden. Sitz des IWF ist Washington, D. C., USA.      Literatur: de Vries, M., The International Monetary Fund, 1966-1971: The System under Stress, 2 Bände, Washington, D. C. 1977. Deutsche Bundesbank, Die zweite Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds - ein wichtiger Schritt bei der Fortentwicklung der Welt- währungsordnung, in: Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, August 1977, S. 22-28.



(IWF) (International Monetary Fund: IMF) rechtlich selbständige Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Washington. Im September 1998 besass der IWF 182 Mitglieder, mit wenigen Ausnahmen (z.B. Kuba, Taiwan) alle Staaten der Welt. Vorgeschichte und Gründung: Ab 1941 bereits begannen die Vorarbeiten zur Reorganisation der internationalen Währungsordnung. Nach Verschmelzung verschiedener Pläne (KEYNES-Plan; WHITE-Plan) wurde auf der United Nations Monetary and Financial Conference in Bretton Woods (New Hampshire, USA) am 22.7.1944 die Errichtung des IWF und der Weltbank beschlossen. Das Abkommen trat am 27.12.1945 in Kraft; Beginn der Geschäftstätigkeit des Fonds am 1.3.1947. Beitritt der BRD: 14.8.1952. Ziele des Abkommens, Aufgaben des Fonds und die Verpflichtungen der Mitgliedsländer: a) Förderung der internationalen währungspolitischen Zusammenarbeit durch Information und Konsultation; b) Wiederbelebung und Stärkung des Welthandels; c) Stabilisierung der Währungen im Rahmen geordneter Währungsbeziehungen: Die Mitglieder waren bis 1971 verpflichtet, den Kassakurs ihrer Währungen durch Devisenmarktinterventionen innerhalb einer vorgeschriebenen Bandbreite um die Währungsparität zu halten. Änderungen der Parität sollten nur bei fundamentalem Ungleichgewicht der Zahlungsbilanz vorgenommen werden, v.a. keine Abwertungen aus Wettbewerbsgründen (beggar-my-neighbour policy). Ab Dezember 1971 bestand die Möglichkeit, anstelle der Parität einen in Sonderziehungsrechten definierten Leitkurs festzulegen. Im Frühjahr 1976 wurde durch Änderung der IWF-Statuten den Mitgliedsländern die Wahl des Wechselkurssystems freigestellt. Weiterhin sollen jedoch diskriminierende Währungsmaßnahmen und  multiple Wechselkurse vermieden werden. d) Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems und Abbau von Devisenbeschränkungen (Konvertibilität). e) Zentrale Bereitstellung von befristeten Devisenkrediten zur Überbrückung von Zahlungsbilanzstörungen: Die Mittelbeschaffung des IWF erfolgt durch Subskriptionen der Mitglieder entsprechend der ihnen zugeteilten Quote. Ein Viertel der Subkription war bis 1976 in Gold einzuzahlen, der Rest in Landeswährung; anstelle des Goldes sind nunmehr Sonderziehungsrechte oder Fremdwährung getreten. Die Quoten sind Kapitalanteilen vergleichbar; sie werden unter Zuhilfenahme ausgewählter volkswirtschaftlicher Schlüsselzahlen (Außenhandel, Währungsreserven, Volkseinkommen etc.) ausgehandelt. Seit 1947 sind vom Fonds eine Vielzahl spezieller und elf (Januar 1998) allgemeine Quotenüberprüfungen vorgenommen worden. Die Summe der Quoten belief sich am 30.4.1998 auf 145,3 Mrd. SZR (BRD: 8,2 Mrd. SZR). Bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann ein Mitglied gegen Einzahlung eigener Währung die Währungen anderer Mitglieder erwerben (»ziehen«). Die Ziehungsmöglichkeiten sind dadurch begrenzt, dass die Fondsbestände einer Mitgliedswährung i.d.R. 200% der Quote nicht übersteigen dürfen. Betragen die Fondsbestände einer Währung weniger als 100% der Quote, so genießt das Mitglied in Höhe dieser Differenz (sog. Reservetranche) ein uneingeschränktes Ziehungsrecht. Auch Kredite bis zur
2. Kredittranche (Fondsbestände einer Währung <_ 125% der Quote) unterliegen noch keinen wesentlichen Beschränkungen. Darüber hinausgehende Hilfen haben seit 1952 meist die Form von Bereitschaftskreditabkommen. Die Fondskredite sind je nach Höhe und Laufzeit (max. 5 Jahre) zu verzinsen; die Rückzahlung hat in konvertibler Währung oder Sonderziehungsrechten zu erfolgen. Über die originären Ziehungsrechte und die mit der Ersten Änderung des Übereinkommens (1967) geschaffenen Sonderziehungsrechte hinaus wurde eine Vielzahl zusätzlicher Kreditfazilitäten entwickelt und z.T. auch wieder ad acta gelegt (z.B. Ölfazilität 1974-1976, Strukturanpassungsfazilität SAF für einkommensschwache Entwicklungsländer 1986/87). Die genannten regulären Fazilitäten werden um Bereitschaftskreditvereinbarungen und die Erweiterte Fondsfazilität ergänzt: · Bereitschaftskreditabkommen verleihen ein Ziehungsrecht während eines bestimmten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Betrag. · Die Erweiterte Fondsfazilität (EFF) billigt gewöhnlich höhere Finanzierungsbeträge als im Fall von Bereitschaftskreditvereinbarungen (Politik des erweiterten Zugangs). Der IWF unterscheidet darüber hinaus Sonderfazilitäten, konzessionäre Fazilitäten und Finanzierungen unter Sonderregelungen. Sonderfazilitäten: · Fazilität zur Kompensierung von Exporterlösausfällen und unerwarteten externen Störungen (Compensatory and Contingency Financing Facility, CCFF): · Fazilität zur Finanzierung von Rohstoff- Ausgleichslagern (Buffer Stock Financing Facility, BSFF), die allerdings seit 1983 nicht mehr beansprucht wurde; · Fazilität zur Stärkung der Währungsreserven (Supplemental Reserve Facility, SRF), um Mitgliedsländern bei einem durchschlagenden Vertrauensverlust in seine Währung zu helfen. Konzessionäre Fazilitäten: · Erweiterte Strukturanpassungsfazilität (ESAF) für Niedrigeinkommensländer mit hartnäckigen Zahlungsbilanzproblemen; · - HIPC-Initiative für höchstverschuldete arme Länder (Highly Indebted Poor Countries). Finanzierungen unter Sonderregelungen: · Finanzierungsmechanismus für Krisenfälle (Emergency Financing Mechanism, EFM); · Unterstützung für Währungsstabilisierungsfonds; · Notfallhilfe (z.B. nach Beendigung schwerer Konflikte). Eine (allmählich aufweichende) Sonderstellung nehmen die Allgemeinen Kreditvereinbarungen ein. Änderungen der Statuten: Nach der Einrichtung der SZR durch die Erste Revision des IWF-Übereinkommens von 1967 brachte die zweite allgemeine Revision im Frühjahr 1976 neben der faktischen Abkehr vom Paritätssystem die weitgehende Demonetisierung des Goldes (Trust Fund), eine Stärkung der –> Sonderziehungsrechte und Erleichterungen bei den finanziellen Operationen des Fonds. Im Sommer 1977 beschloss der Fonds die sog. Zusätzliche Finanzierungsvorkehrung (meist - WTTTEVEEN-Fazilität genannt). Eine Dritte Änderung des Übereinkommens wurde 1990 vorbereitet und im November 1992 vom Exekutivdirektorium verabschiedet (zeitweilige Aussetzung von Stimmrechten und von damit verbundenen Rechten für Mitglieder, die ihren vertraglichen Pflichten gegenüber dem Fonds nicht nachkommen). Organe und Stimmrecht: Alle Befugnisse liegen beim Gouverneursrat, in dem jedes Mitglied durch den entsprechenden Fachminister oder Notenbankpräsidenten vertreten ist. Da der Gouverneursrat nur einmal jährlich tagt, ist die Geschäftsführung des Fonds einem Exekutivrat mit 24 Direktoren übertragen, der mit weitreichenden Vollmachten ausgestattet ist. Fünf der Direktoren stellen die Länder mit den höchsten Quoten, einen stellt Saudi Arabien, die übrigen 18 werden gewählt; alle zusammen bestellen einen Geschäftsführenden Direktor. In beiden Organen hat jedes Mitgliedsland 250 Stimmen und eine zusätzliche Stimme für je 100 000 SZR-Einheiten seiner Quote. Literatur: de Vries, M.G. (1985). de Vries, M.G. (1977). Horsefield, I.K. (1969)

(IWF)
Der internationale (International Monetary Fund — IMF) Währungsfonds wurde 1944 in Bretton Woods geplant und 1945 gegründet, um den multilateralen Zahlungsverkehr konvertibler Währungen zu erreichen, Devisenschranken zu beseitigen und die Stabilität der Währungen zu fördern. Er ist ein autonomes Institut der Vereinten Nationen. Es werden ca.
3. 000 Mitarbeiter beschäftigt. Ihm gehören inzwischen über 150 Staaten an.
Die Entscheidungen des IWF werden jedoch maßgeblich von den großen Industrieländern bestimmt. Vom IWF werden an die Mitgliedsländer Kredite vergeben, um kurzfristige Zahlungsbilanzdefizite auszugleichen mit dem Ziel, Wirtschaftsstabilität zu erreichen. Die Kreditgewährung wird oft an strenge wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft. Dies trägt dem IMF gelegentlich scharfe Kritik vonseiten der Schuldnerstaaten und der Medien ein. Refinanzierung der Kredite erfolgt durch die sog. Sonderziehungsrechte und am freien Geld- und Kapitalmarkt.
Die Stimmrechte im IWF sind wie folgt verteilt:
Europäische Union 30,2 % (davon Deutschland 6,1 %), USA 17,4 %, Asien 15,8 % (davon Japan 6,2 %), Afrika/Nahost 130/s, Lateinamerika 6,6 %, Sonstige 17 %.

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